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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin (ChemAusbV k.a.Abk.)
V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1360 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.03.2018 BGBl. I S. 382
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-53 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-53 Berufliche Bildung
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§ 10 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ChemAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ChemAusbV Durchführung der Berufsausbildung (vom 01.08.2018)
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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