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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin (ChemikAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.02.2001 BGBl. I S. 350; aufgehoben durch § 11 G. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1360
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-281 Berufliche Bildung
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§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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