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Artikel 6 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (EU/1215/2012DG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. Juli 2014 IntFamRVG § 22, § 24, § 36

Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 7 sowie in der Angabe zu § 36 jeweils das Wort „Vollstreckungsgegenklage" durch das Wort „Vollstreckungsabwehrklage" ersetzt.

2.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Wirksamwerden der Entscheidung

(1) Der Beschluss nach § 20 wird erst mit Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Beschluss, mit dem eine Entscheidung über die freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 für vollstreckbar erklärt wird. In diesem Fall hat das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anzuordnen. § 324 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend."

3.
Dem § 24 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Im Fall des § 22 Absatz 2 kann das Beschwerdegericht durch Beschluss die Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses einstweilen einstellen."

4.
In der Überschrift von Abschnitt 5 Unterabschnitt 7 sowie in der Überschrift von § 36 wird jeweils das Wort „Vollstreckungsgegenklage" durch das Wort „Vollstreckungsabwehrklage" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EU/1215/2012DG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU/1215/2012DG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 EU/1215/2012DG Inkrafttreten
... 2015 in Kraft. (2) Die Artikel 2, 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, die Artikel 6 , 7 Nummer 1, 3 und 5 bis 9 Buchstabe b und d, die Artikel 8, 9 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 10, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
B. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 19
Bekanntmachung IntFamRVGNBek
... vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), 10. den am 16. Juli 2014 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890 ), 11. den am 17. Juni 2017 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1607
Artikel 4 IntZiVerfRÄndG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
... Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 1 wird ...