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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (EU/1215/2012DG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2015 ZPO § 363, § 688, § 794, § 183, § 795, § 1067, § 1072, § 1079, § 1086, § 1087, § 1096, § 1097, § 1110 (neu), § 1111 (neu), § 1112 (neu), § 1113 (neu), § 1114 (neu), § 1115 (neu), § 1116 (neu), § 1117 (neu)
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Angaben angefügt:
„Abschnitt 7 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Titel 1 Bescheinigung über inländische Titel
§ 1110 Zuständigkeit
§ 1111 Verfahren
Titel 2 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
§ 1112 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
§ 1113 Übersetzung oder Transliteration
§ 1114 Anfechtung der Anpassung eines Titels
§ 1115 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
§ 1116 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
§ 1117 Vollstreckungsabwehrklage". - 2.
- In § 183 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 324 S. 79)" gestrichen.
- 3.
- In § 363 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EG Nr. L 174 S. 1)" gestrichen.
- 4.
- In § 688 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 399 S. 1)" gestrichen.
- 5.
- § 794 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 werden nach dem Wort „Zahlungsbefehlen" die Wörter„nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt:
- „7.
- aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
- 8.
- aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ergangen sind;
- 9.
- aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind."
- 6.
- § 795 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach der Angabe „800" ein Komma und die Wörter „1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117" eingefügt.
- b)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt."
- 7.
- In § 1067 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. EU Nr. L 324 S. 79)" gestrichen.
- 8.
- In § 1072 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1)" gestrichen.
- 9.
- In § 1079 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. EU Nr. L 143 S. 15)" gestrichen.
- 10.
- In § 1086 Absatz 1 Satz 1 werden vor der Angabe „§ 767" die Wörter „§ 795 Satz 1 in Verbindung mit" eingefügt.
- 11.
- In § 1087 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1)" gestrichen.
- 12.
- In § 1096 Absatz 2 Satz 2 werden vor der Angabe „§ 767" die Wörter „§ 795 Satz 1 in Verbindung mit" eingefügt.
- 13.
- In § 1097 Absatz 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1)" gestrichen.
- 14.
- Folgender Abschnitt 7 wird angefügt:
„Abschnitt 7 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Titel 1 Bescheinigung über inländische Titel
§ 1110 Zuständigkeit
Für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
§ 1111 Verfahren(1) Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. In den Fällen des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheinigung gehört werden. Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen.(2) Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.
Titel 2 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
§ 1112 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
§ 1113 Übersetzung oder Transliteration
Hat eine Partei nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen und von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.
§ 1114 Anfechtung der Anpassung eines Titels
Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sind folgende Rechtsgrundlagen entsprechend anzuwenden:- 1.
- im Fall von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts § 766,
- 2.
- im Fall von Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts oder von Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts § 793 und
- 3.
- im Fall von Vollstreckungsmaßnahmen des Grundbuchamts § 71 der Grundbuchordnung.
(1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist das Landgericht ausschließlich zuständig.(2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Hat der Schuldner im Inland keinen Wohnsitz, ist ausschließlich das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.(3) Der Antrag auf Versagung kann bei dem zuständigen Landgericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.(4) Über den Antrag auf Versagung entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen und kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Antragsgegner ist vor der Entscheidung zu hören.(5) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Notfrist des § 569 Absatz 1 Satz 1 beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.(6) Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung und den Antrag, die Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen (Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012), wird durch einstweilige Anordnung entschieden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 1116 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
Auf Antrag des Schuldners (Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist die Zwangsvollstreckung entsprechend § 775 Nummer 1 und 2 und § 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn der Schuldner eine Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit vorlegt. Auf Verlangen des Vollstreckungsorgans ist eine Übersetzung der Entscheidung vorzulegen. § 1108 gilt entsprechend.
§ 1117 Vollstreckungsabwehrklage(2) Richtet sich die Klage gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden."
Artikel 2 Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484, 3899) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 15 das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „sowie das Bundesamt für Justiz" angefügt.
- 2.
- In der Überschrift von § 15 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „sowie das Bundesamt für Justiz" angefügt.
Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2015 RPflG § 20, mWv. 16. Juli 2014 § 20, § 25a
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
- „11.
- die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung der Bestätigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung sowie die Ausstellung der Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung;".
abweichendes Inkrafttreten am 16.07.2014
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 㤤 114 und 115" durch die Angabe 㤤 114 bis 116" ersetzt.
- 2.
- In § 25a werden die Wörter „§ 20 Nummer 4 und 5" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 2" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
In § 87 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1)" durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1)" ersetzt.
Artikel 5 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2015 AVAG § 1, § 2, § 8, § 9, § 16, § 17, § 19, § 34, § 57
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden die Wörter „von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „von Abkommen der Europäischen Union" ersetzt.
- 2.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 6 wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen". - 3.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abkommen nach Absatz 1 Nummer 2 werden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt." - bb)
- In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „zwischenstaatlichen Verträge" durch die Wörter „Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge" ersetzt.
- 4.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist- 1.
- Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- 2.
- Titel jede Entscheidung, jeder gerichtliche Vergleich und jede öffentliche Urkunde, auf die oder den der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder das jeweils durchzuführende Abkommen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung findet, und
- 3.
- Vertragsstaat jeder Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 abgeschlossen hat."
- 5.
- In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „die durchzuführende Verordnung oder" gestrichen und wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
- 6.
- In § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288)" gestrichen.
- 7.
- In § 16 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.
- 8.
- In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
- 9.
- In § 19 werden die Wörter „nach der durchzuführenden Verordnung der Europäischen Gemeinschaft," gestrichen.
- 10.
- § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Ausführung von Anerkennungs- und Vollstreckungsverträgen nach diesem Gesetz und für die Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Verordnungen und Abkommen" durch die Wörter „Durchführung dieses Gesetzes" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Von der Ermächtigung kann für jeden der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge und für das in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte Abkommen der Europäischen Union einzeln Gebrauch gemacht werden."
- 11.
- Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen". - 12.
- In § 57 Satz 1 werden die Wörter „nach den Artikeln 54, 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und" gestrichen.
Artikel 6 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 7 sowie in der Angabe zu § 36 jeweils das Wort „Vollstreckungsgegenklage" durch das Wort „Vollstreckungsabwehrklage" ersetzt.
- 2.
- § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Wirksamwerden der Entscheidung(1) Der Beschluss nach § 20 wird erst mit Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.(2) Absatz 1 gilt nicht für den Beschluss, mit dem eine Entscheidung über die freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 für vollstreckbar erklärt wird. In diesem Fall hat das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anzuordnen. § 324 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend." - 3.
- Dem § 24 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Im Fall des § 22 Absatz 2 kann das Beschwerdegericht durch Beschluss die Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses einstweilen einstellen."
- 4.
- In der Überschrift von Abschnitt 5 Unterabschnitt 7 sowie in der Überschrift von § 36 wird jeweils das Wort „Vollstreckungsgegenklage" durch das Wort „Vollstreckungsabwehrklage" ersetzt.
Artikel 7 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2015 GKG § 1, § 22, Anlage 1, mWv. 16. Juli 2014 § 22, § 23, § 51, § 52, § 63, Anlage 1
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154) wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 16.07.2014
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 2 wie folgt gefasst:
„Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
- 1.
- der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
- 2.
- der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und
- 3.
- der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen."
abweichendes Inkrafttreten am 16.07.2014
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller."
abweichendes Inkrafttreten am 16.07.2014
- 5.
- In § 23 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Satz 1 und 2" durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2" ersetzt.
- 6.
- In § 51 Absatz 5 wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.
- 7.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag." - b)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:„(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen."
- c)
- Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 6 bis 8.
- 8.
- § 63 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
- 9.
- Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1510 wird im Gebührentatbestand wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird nach dem Wort „Verfahren" das Wort „und" angefügt.
- cc)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (§ 1115 ZPO)".
- b)
- In Nummer 1512 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 56" durch die Angabe „§ 57" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 16.07.2014
- d)
- In Nummer 3920 wird im Gebührentatbestand jeweils das Wort „Absatz" durch die Angabe „Abs." ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In den Nummern 1212 und 1315 wird jeweils in Absatz 1 der Anmerkung, in Nummer 1321 im Gebührentatbestand in Nummer 2 sowie in Nummer 1324 in Absatz 1 der Anmerkung jeweils das Wort „Vorlesen" durch das Wort „Verlesen" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 1326 wird im Gebührentatbestand das Wort „Beschwerde" durch das Wort „Rechtsbeschwerde" ersetzt.
- 3.
- In den Nummern 1412, 1421 und 1424 wird jeweils in Absatz 1 der Anmerkung das Wort „Vorlesen" durch das Wort „Verlesen" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 1711 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 56" durch die Angabe „§ 57" ersetzt.
- 5.
- In Nummer 1715 wird im Gebührentatbestand das Wort „Vorlesen" durch das Wort „Verlesen" ersetzt.
- 6.
- In Nummer 1721 werden im Gebührentatbestand die Wörter „Begründung der Beschwerde" durch die Wörter „Begründung des Rechtsmittels" ersetzt.
- 7.
- In den Nummern 1722 und 1911 wird jeweils in Absatz 1 der Anmerkung das Wort „Vorlesen" durch das Wort „Verlesen" ersetzt.
- 8.
- In Nummer 1921 werden nach den Wörtern „Zurücknahme der Rechtsbeschwerde" die Wörter „oder des Antrags" eingefügt.
Artikel 9 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2015 GNotKG Anlage 1, mWv. 16. Juli 2014 Anlage 1
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 16.07.2014
- 1.
- In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 3 werden die Wörter „den §§ 36 und 37" durch die Angabe „§ 36 oder § 37" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 15213 wird im Gebührentatbestand in Nummer 5 die Angabe „GeschmMG" durch die Angabe „DesignG" ersetzt.
- 3.
- In Nummer 19126 wird in der Anmerkung das Wort „Beschwerde" durch das Wort „Rechtsbeschwerde" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 21303 wird im Gebührentatbestand das Wort „jeweils" gestrichen.
- 5.
- Nach Nummer 23803 wird folgende Nummer 23804 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B |
„23804 | Verfahren über den An- trag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 797 Abs. 3, § 733 ZPO) ... Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Aus- fertigung gesondert erho- ben. | 20,00 €". |
- 6.
- Die bisherige Nummer 23804 wird Nummer 23805.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 7.
- In der neuen Nummer 23805 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe „ZPO" die Wörter „oder über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 16.07.2014
- 8.
- Die bisherige Nummer 23805 wird Nummer 23806.
- 9.
- Die bisherige Nummer 23806 wird Nummer 23807 und im Gebührentatbestand wird die Angabe „23805" durch die Angabe „23806" ersetzt.
- 10.
- Die bisherige Nummer 23807 wird Nummer 23808 und im Gebührentatbestand wird die Angabe „§ 56" durch die Angabe „§ 57" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 10 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 10 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2015 RVG § 19, mWv. 16. Juli 2014 § 19, § 35, § 42, Anlage 1
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 16.07.2014
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Ende abweichendes Inkrafttreten
- c)
- In Nummer 9 wird die Angabe „oder § 57" durch ein Komma und die Wörter „nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 16.07.2014
- 3.
- In § 35 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Steuerberatergebührenverordnung" durch das Wort „Steuerberatervergütungsverordnung" ersetzt.
- 4.
- In § 42 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Strafsenat" durch das Wort „Senat" ersetzt.
- 5.
- Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2302 wird in der Anmerkung die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.
- b)
- In Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 4 werden die Wörter „in Rechtsbeschwerdeverfahren" durch die Wörter „über Rechtsbeschwerden" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3325 wird im Gebührentatbestand jeweils die Angabe „AktG" durch die Wörter „des Aktiengesetzes" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 11 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Buchstabe a wird die Angabe „(ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40)" gestrichen.
- 2.
- In Buchstabe b wird die Angabe „(ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6)" gestrichen.
- 3.
- Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen in Verbindung mit dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht sowie".
- 4.
- In Buchstabe d wird die Angabe „(ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 10)" gestrichen.
Artikel 12 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
§ 73a Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind."
Artikel 13 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 166 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind."
Artikel 14 Änderung der Finanzgerichtsordnung
§ 142 Absatz 3 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind."
Artikel 15 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 10. Januar 2015 in Kraft.
(2) Die Artikel 2, 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, die Artikel 6, 7 Nummer 1, 3 und 5 bis 9 Buchstabe b und d, die Artikel 8, 9 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 10, Artikel 10 Nummer 1, 2 Buchstabe a und b und Nummer 3 bis 5 sowie die Artikel 11 bis 14 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Juli 2014.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
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