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Artikel 7 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (EU/1215/2012DG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2015 GKG § 1, § 22, Anlage 1, mWv. 16. Juli 2014 § 22, § 23, § 51, § 52, § 63, Anlage 1
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154) wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 16.07.2014
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 2 wie folgt gefasst:
„Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
- 1.
- der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
- 2.
- der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und
- 3.
- der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen."
abweichendes Inkrafttreten am 16.07.2014
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller."
abweichendes Inkrafttreten am 16.07.2014
- 5.
- In § 23 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Satz 1 und 2" durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2" ersetzt.
- 6.
- In § 51 Absatz 5 wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.
- 7.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag." - b)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:„(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen."
- c)
- Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 6 bis 8.
- 8.
- § 63 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
- 9.
- Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1510 wird im Gebührentatbestand wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird nach dem Wort „Verfahren" das Wort „und" angefügt.
- cc)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (§ 1115 ZPO)".
- b)
- In Nummer 1512 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 56" durch die Angabe „§ 57" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 16.07.2014
- d)
- In Nummer 3920 wird im Gebührentatbestand jeweils das Wort „Absatz" durch die Angabe „Abs." ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 EU/1215/2012DG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EU/1215/2012DG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 15 EU/1215/2012DG Inkrafttreten
... 2015 in Kraft. (2) Die Artikel 2, 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, die Artikel 6, 7 Nummer 1, 3 und 5 bis 9 Buchstabe b und d, die Artikel 8, 9 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 10, Artikel ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2082, 2015 I S. 1034
Artikel 3 HaagÜbkGeStuaÄndG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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