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Artikel 14 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (EU/1215/2012DG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung der Finanzgerichtsordnung


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. Juli 2014 FGO § 142

§ 142 Absatz 3 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind."

 
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Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 EU/1215/2012DG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU/1215/2012DG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 EU/1215/2012DG Inkrafttreten
... und 8 bis 10, Artikel 10 Nummer 1, 2 Buchstabe a und b und Nummer 3 bis 5 sowie die Artikel 11 bis 14 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 172 10. ZustAnpV Änderung der Finanzgerichtsordnung
... vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird das Wort ...