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§ 16 - Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG)
G. v. 09.07.2014 BGBl. I S. 897 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 16.07.2014; FNA: 7847-37 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 16.07.2014; FNA: 7847-37 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 16 Beibehaltung des Dauergrünlandanteils
(1) 1Die Beibehaltung des Anteils des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Dauergrünlandanteil) nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nach Maßgabe von Rechtsverordnungen auf Grund des Absatzes 2 und des § 17 auf regionaler Ebene sichergestellt. 2Region ist das Gebiet jedes Landes. 3Abweichend von Satz 2 ist das Gebiet der Länder Brandenburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region.
(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genaue Methode zur Bestimmung des Dauergrünlandanteils, der nach den in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakten beizubehalten ist, sowie zur Bestimmung oder Anpassung des in Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Referenzanteils zu bestimmen. 2Die zuständigen Behörden machen den maßgeblichen Referenzanteil im Bundesanzeiger bekannt.
(3) 1Dauergrünland darf nur mit Genehmigung umgewandelt werden. 2Eine Genehmigung wird erteilt
- 1.
- im Fall von Dauergrünland, das im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstanden ist,
- 2.
- im Fall von anderem Dauergrünland als dem in Nummer 1 genannten, das ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist,
- 3.
- im Fall von anderem Dauergrünland als dem in den Nummern 1 und 2 genannten, wenn in derselben Region nach Absatz 1 eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland angelegt wird.
- 1.
- von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden oder
- 2.
- von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands zur Durchführung des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung oder des Artikels 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung
- 1.
- dies
- a)
- aus Gründen des öffentlichen Interesses oder
- b)
- zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte unter Abwägung der berechtigten Einzelinteressen und der Interessen des Natur- und Umweltschutzes
- 2.
- die Nutzung der Fläche derart geändert werden soll, dass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist.
- 1.
- andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung entgegenstehen,
- 2.
- im Fall der Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens die erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist oder
- 3.
- der Betriebsinhaber Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Stellen hat, die einer Umwandlung entgegenstehen.
(4) Sobald der nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelte Dauergrünlandanteil in einer Region um mehr als 5 Prozent im Vergleich zu dem nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gemachten Referenzanteil abgenommen hat, macht die zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt.
(5) Ab dem Tag der Bekanntmachung nach Absatz 4 dürfen in der betroffenen Region keine Genehmigungen nach Absatz 3 mehr erteilt werden, soweit in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 17 Absatz 3 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(6) 1Für eine bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommene, mit den sonstigen Vorschriften vereinbare Änderung der Nutzung einer Fläche derart, dass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, gilt die Genehmigung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 2 als erteilt. 2Der Betriebsinhaber hat der zuständigen Behörde eine bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommene Änderung der Nutzung mitzuteilen.
(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung des Erhalts des Dauergrünlands sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren im Fall des Absatzes 6 zu erlassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 2995 m.W.v. 23. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 16 DirektZahlDurchfG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.07.2021 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 16.07.2021 BGBl. I S. 2995 |
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 283 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 15.07.2014 (19.12.2019) | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2726 |
aktuell vorher | 28.10.2016 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 21.10.2016 BGBl. I S. 2370 |
aktuell | vor 28.10.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 DirektZahlDurchfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 DirektZahlDurchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DirektZahlDurchfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 DirektZahlDurchfG Dauergrünland in bestimmten Gebieten (vom 27.06.2020)
... ist zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach § 16 Absatz 3 zu stellen. Wird einer der beiden Anträge abgelehnt, gilt der andere Antrag ...
§ 16 DirektZahlDurchfG Beibehaltung des Dauergrünlandanteils (vom 23.07.2021)
... Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, gilt die Genehmigung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 2 als erteilt. Der Betriebsinhaber hat der zuständigen Behörde eine bis zum 27. ...
§ 16a DirektZahlDurchfG Bagatellregelung (vom 20.12.2019)
... Abweichend von § 16 Absatz 3 bedarf die Umwandlung von bis zu 500 Quadratmeter Dauergrünland je Betriebsinhaber und Jahr ... Fall des § 15 Absatz 2a vorliegt, 4. bei Dauergrünland, das auf Grund der in § 16 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften angelegt worden ist, vor Ablauf des Zeitraums, in dem die Flächen zum ... genutzt werden müssen, 5. mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 in der davon betroffenen Region oder 6. bei Umwandlung einer zusammenhängenden ...
§ 17 DirektZahlDurchfG Ermächtigungen zur Beibehaltung des Dauergrünlandanteils (vom 27.06.2020)
... § 16 Absatz 3 und 5 , § 16a und die folgenden Absätze gelten nicht für Dauergrünland, das der ... mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen für die Genehmigung nach § 16 Absatz 3 über 1. ergänzende Regelungen für die Neuanlage von Dauergrünland ... für die Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1 , 2. das Verfahren. (3) Das Bundesministerium für ... Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 5 mit Genehmigung umgewandelt werden darf und Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung ... darf und Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung für eine oder mehrere der in § 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 genannten Fallgestaltungen zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können ... über die Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1 , 3. Vorschriften über das Verfahren. (4) Das ... Dauergrünlandflächen, soweit 1. die Umwandlung entgegen a) § 16 Absatz 3 oder 5 oder b) einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 3 erfolgt ist oder ... Möglichkeit einer Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1974
Sonstige
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-VerordnungV. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989
Zitat in folgenden Normen
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)
V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1974
§ 2a DirektZahlDurchfV Dauergrünland (vom 30.03.2018)
... im Sinne des Absatzes 1. (3) Das Umpflügen einer Fläche, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als Dauergrünland angelegt worden ist und ab diesem Zeitpunkt bis zum 30. März 2018 ...
§ 19a DirektZahlDurchfV Geltungsdauer der Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (vom 05.05.2017)
... zu dem Zeitpunkt unwirksam, zu dem eine Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes nach Maßgabe des § 21a ...
§ 20 DirektZahlDurchfV Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
... Soweit im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes eine für die Anlage ... dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich. (2) Soweit im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes eine für die Anlage ...
§ 20a DirektZahlDurchfV Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland in bestimmten Fällen (vom 05.05.2017)
... Die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche, die die Voraussetzungen des Unterbuchstaben i des Artikels 32 ... als erteilt. (2) Die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche als erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestimmung für ...
§ 21 DirektZahlDurchfV Anlage von Dauergrünland in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (vom 30.03.2018)
... Die Anlage von Dauergrünland in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ist bis zum auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte ...
§ 21a DirektZahlDurchfV Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (vom 14.07.2015)
... genutzte Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes enden, 1. soweit ein Fall des ... ein Fall des § 23 nicht vorliegt, mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, 2. soweit ein Fall des § ...
§ 22 DirektZahlDurchfV Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (vom 05.05.2017)
... Betriebsinhaber hat entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ohne Genehmigung umgewandeltes Dauergrünland bis zu dem auf die Umwandlung folgenden nach den ...
§ 23 DirektZahlDurchfV Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent
... Im Fall des § 16 Absatz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes wird, solange 1. Artikel 45 ... vorliegen, eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes weiterhin erteilt. (2) Im Fall ... Im Fall des Absatzes 1 teilt die zuständige Behörde in der Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes mit, dass die Umwandlung von ... mit, dass die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes weiterhin genehmigt werden kann. Die ...
§ 24 DirektZahlDurchfV Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil (vom 30.03.2018)
... Liegt ein Fall des § 23 Absatz 1 nicht vor und sinkt nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes in einer Region die Abnahme des nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ... Dauergrünlandanteils 1. unter 4,9 Prozent, jedoch nicht unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, macht die zuständige Behörde im Bundesanzeiger ... Maßgabe des Absatzes 2 erteilt werden können, 2. unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach ... bekannt gemachten Referenzanteils, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt. (2) Im Fall einer ... eine Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland angelegt wird. § 16 Absatz 3 Satz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes , die §§ 20, 21, 21a, 22 dieser Verordnung und § 25 der InVeKoS-Verordnung gelten ... 25 der InVeKoS-Verordnung gelten entsprechend. Abweichend von Satz 1 wird in den in § 16 Absatz 3 Satz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes genannten Fällen die Umwandlung von Dauergrünland genehmigt ohne Pflicht zur Neuanlage ... nach Absatz 1 Nummer 1 die Abnahme des Dauergrünlandanteils auf über 5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils an, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung ...
§ 24a DirektZahlDurchfV Pflicht zur Umwandlung in Dauergrünland (vom 14.07.2015)
... ist 1. soweit ein Fall des § 23 nicht vorliegt nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, 2. soweit ein Fall des § ...
§ 24b DirektZahlDurchfV Auswahl der Betriebsinhaber (vom 14.07.2015)
... nicht dazu aus, damit die Abnahme des Dauergrünlandanteils auf 4,9 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils ... den jeweils anzuwendenden Vorschriften erfolgt ist, 1. in einem Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, 2. in einem ... für eine Fläche, für deren Umwandlung eine Genehmigung in einem Fall des § 16 Absatz 3 Satz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes oder des § 24 Absatz 2 Satz 3 ...
§ 24c DirektZahlDurchfV Verfahren (vom 14.07.2015)
... erforderlich ist, damit die Abnahme des Dauergrünlandanteils auf 4,9 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils ...
§ 24e DirektZahlDurchfV Weitere Jahre (vom 14.07.2015)
... (EU) Nr. 1307/2013 ermittelte Dauergrünlandanteil um mehr als 5 Prozent unter dem nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteil ...
InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 25 InVeKoSV Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland (vom 30.03.2018)
... Der Betriebsinhaber hat eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. (2) In dem Antrag ist ... für das Antragsjahr 2014 nicht beanstandet wurde, für die Zwecke des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als Dauergrünland, das ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist. (4) Soweit die ...
§ 25b InVeKoSV Mitteilungspflichten nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (vom 05.05.2017)
... Die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sind durch einen Betriebsinhaber, der für das Jahr 2017 einen Sammelantrag stellt und der die ... 3 verfügt und für die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithält, kann darin ... Fällen gelten die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
Artikel 1 3. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... Sinne des Absatzes 1. (3) Das Umpflügen einer Fläche, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als Dauergrünland angelegt worden ist und ab diesem Zeitpunkt bis zum 30. März 2018 ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2370
Artikel 1 1. DirektZahlDurchfGÄndG
... ist zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach § 16 Absatz 3 zu stellen. Wird einer der beiden Anträge abgelehnt, gilt der andere Antrag ... Verfahren in den Fällen der Absätze 2a und 2b zu erlassen." 3. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt ... 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, gilt die Genehmigung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 2 als erteilt. Der Betriebsinhaber hat der ...
Gesetz zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik
G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1928
Artikel 5 AgrarZahlVerpflGEG Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
... 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) werden die Wörter „soweit die Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 oder 5 oder entgegen einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 3 erfolgt ist." durch ... ersetzt: „soweit 1. die Umwandlung entgegen a) § 16 Absatz 3 oder 5 oder b) einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 3 ...
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1
Artikel 1 DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... 21a eingefügt: „§ 21a Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Nicht genutzte Genehmigungen ... Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Nicht genutzte Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes enden, 1. soweit ein Fall des ... ein Fall des § 23 nicht vorliegt, mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, 2. soweit ein Fall des § ... (1) Liegt ein Fall des § 23 Absatz 1 nicht vor und sinkt nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes in einer Region die Abnahme des nach ... 1. unter 4,9 Prozent, jedoch nicht unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, ... des Absatzes 2 erteilt werden können, 2. unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, ... gemachten Referenzanteils, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes auf und macht dies im Bundesanzeiger ... andere Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland angelegt wird. § 16 Absatz 3 Satz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, die §§ 20, 21, 21a, 22 ... § 25 der InVeKoS-Verordnung gelten entsprechend. Abweichend von Satz 1 wird in den in § 16 Absatz 3 Satz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes genannten Fällen die ... 1 Nummer 1 die Abnahme des Dauergrünlandanteils auf über 5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils ... 5 Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes § 24a Pflicht zur ... ist 1. soweit ein Fall des § 23 nicht vorliegt nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, 2. soweit ein Fall des § ... nicht dazu aus, damit die Abnahme des Dauergrünlandanteils auf 4,9 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils ... den jeweils anzuwendenden Vorschriften erfolgt ist, 1. in einem Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, 2. in einem ... für eine Fläche, für deren Umwandlung eine Genehmigung in einem Fall des § 16 Absatz 3 Satz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes oder des § 24 Absatz 2 Satz 3 ... erforderlich ist, damit die Abnahme des Dauergrünlandanteils auf 4,9 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils ... (EU) Nr. 1307/2013 ermittelte Dauergrünlandanteil um mehr als 5 Prozent unter dem nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteil ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2995
Artikel 1 4. DirektZahlDurchfGÄndG Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
... Haushaltsjahr 2023 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitgestellt." 2. In § 16 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Region" das Komma und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989
Artikel 1 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... zu dem Zeitpunkt unwirksam, zu dem eine Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes nach Maßgabe des § 21a endet. § 19b Aufhebung der Bestimmung von ... bestimmten Fällen (1) Die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche, die die Voraussetzungen des Unterbuchstaben i des Artikels 32 ... als erteilt. (2) Die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche als erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestimmung für ...
Artikel 2 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... zu treffen. § 25b Mitteilungspflichten nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (1) Die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und die Mitteilung nach § 16 ... (1) Die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sind durch einen Betriebsinhaber, der für das Jahr 2017 einen Sammelantrag stellt und der die ... 3 verfügt und für die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithält, kann darin ... Fällen gelten die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als gemacht." 6. In § 35 Absatz 2 und 4 wird jeweils die Angabe „§ ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2726
Artikel 1 2. DirektZahlDurchfGÄndG Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
... ELER finanzierte Förderung bereitgestellt." 2. In § 16 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „des Artikels 96 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013" ... Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013" ersetzt. 3. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Bagatellregelung ... 16a eingefügt: „§ 16a Bagatellregelung (1) Abweichend von § 16 Absatz 3 bedarf die Umwandlung von bis zu 500 Quadratmeter Dauergrünland je Betriebsinhaber und Jahr ... Fall des § 15 Absatz 2a vorliegt, 4. bei Dauergrünland, das auf Grund der in § 16 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften angelegt worden ist, vor Ablauf des Zeitraums, in dem die Flächen zum ... genutzt werden müssen, 5. mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 in der davon betroffenen Region oder 6. bei Umwandlung einer zusammenhängenden ... das Verfahren." 4. In § 17 Absatz 1 wird nach den Wörtern „ § 16 Absatz 3 und 5" die Angabe „, § 16a" ...
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