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Änderung § 16 DirektZahlDurchfG vom 15.07.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 DirektZahlDurchfG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. DirektZahlDurchfGÄndG am 15. Juli 2014 und Änderungshistorie des DirektZahlDurchfGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16 DirektZahlDurchfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2014 geltenden Fassung | § 16 DirektZahlDurchfG n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2726 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Beibehaltung des Dauergrünlandanteils | |
(1) 1 Die Beibehaltung des Anteils des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Dauergrünlandanteil) nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nach Maßgabe von Rechtsverordnungen auf Grund des Absatzes 2 und des § 17 auf regionaler Ebene sichergestellt. 2 Region ist das Gebiet jedes Landes. 3 Abweichend von Satz 2 ist das Gebiet der Länder Brandenburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region, solange die jeweiligen Länder die Direktzahlungen über jeweils eine gemeinsame Zahlstelle durchführen. (2) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genaue Methode zur Bestimmung des Dauergrünlandanteils, der nach den in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakten beizubehalten ist, sowie zur Bestimmung oder Anpassung des in Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Referenzanteils zu bestimmen. 2 Die zuständigen Behörden machen den maßgeblichen Referenzanteil im Bundesanzeiger bekannt. (3) 1 Dauergrünland darf nur mit Genehmigung umgewandelt werden. 2 Eine Genehmigung wird erteilt 1. im Fall von Dauergrünland, das im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstanden ist, 2. im Fall von anderem Dauergrünland als dem in Nummer 1 genannten, das ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist, 3. im Fall von anderem Dauergrünland als dem in den Nummern 1 und 2 genannten, wenn in derselben Region nach Absatz 1 eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland angelegt wird. 3 Abweichend von Satz 2 Nummer 2 ist Dauergrünland, das auf Grund 1. von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden oder | |
(Text alte Fassung) 2. von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands zur Durchführung des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung oder des Artikels 96 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung | (Text neue Fassung) 2. von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands zur Durchführung des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung oder des Artikels 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung |
angelegt worden ist, Dauergrünland im Sinne des Satzes 2 Nummer 3. 4 Abweichend von Satz 2 Nummer 3 wird die Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland erteilt, wenn 1. dies a) aus Gründen des öffentlichen Interesses oder b) zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte unter Abwägung der berechtigten Einzelinteressen und der Interessen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist oder 2. die Nutzung der Fläche derart geändert werden soll, dass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist. 5 Eine Genehmigung nach Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, wird jedoch nicht erteilt, wenn 1. andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung entgegenstehen, 2. im Fall der Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens die erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist oder 3. der Betriebsinhaber Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Stellen hat, die einer Umwandlung entgegenstehen. (4) Sobald der nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelte Dauergrünlandanteil in einer Region um mehr als 5 Prozent im Vergleich zu dem nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gemachten Referenzanteil abgenommen hat, macht die zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt. (5) Ab dem Tag der Bekanntmachung nach Absatz 4 dürfen in der betroffenen Region keine Genehmigungen nach Absatz 3 mehr erteilt werden, soweit in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 17 Absatz 3 nicht etwas anderes bestimmt ist. (6) 1 Für eine bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommene, mit den sonstigen Vorschriften vereinbare Änderung der Nutzung einer Fläche derart, dass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, gilt die Genehmigung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 2 als erteilt. 2 Der Betriebsinhaber hat der zuständigen Behörde eine bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommene Änderung der Nutzung mitzuteilen. (7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung des Erhalts des Dauergrünlands sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren im Fall des Absatzes 6 zu erlassen. |
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