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Unterabschnitt 1 - Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG)
G. v. 09.07.2014 BGBl. I S. 897 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 16.07.2014; FNA: 7847-37 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 16.07.2014; FNA: 7847-37 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 2 Regelungen für die einzelnen Direktzahlungen
Unterabschnitt 1 Basisprämienregelung
§ 6 Aufstockung der nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung
(1) Die nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung wird ab dem Jahr 2015 für jedes Jahr um einen Betrag in Höhe von 0,5 Prozent des in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmten Betrags aufgestockt.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Prozentsatz für die Jahre ab 2016 anzupassen, um
- 1.
- eine höhere Ausschöpfung der Nettoobergrenze zu erreichen oder
- 2.
- eine Überschreitung der Nettoobergrenze zu vermeiden.
§ 7 Nationale Reserve
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Einrichtung der nationalen Reserve wird die für das Jahr 2015 geltende nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung um einen nach Maßgabe des Absatzes 2 bestimmten Prozentsatz linear gekürzt.
(2) Der nach Absatz 3 ermittelte Bedarf an Mitteln für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für das Jahr 2015 wird durch die für das Jahr 2015 geltende nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung geteilt, der sich daraus ergebende Wert mit dem Faktor 100 multipliziert, das Ergebnis auf eine Nachkommastelle aufgerundet und dazu die Zahl 0,5 addiert. Das Ergebnis, höchstens jedoch der nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zulässige Prozentsatz, ist der Prozentsatz nach Absatz 1.
(3) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 15. August 2015 die jeweilige Zahl der zur Zuweisung aus der nationalen Reserve für das Jahr 2015 beantragten Zahlungsansprüche mit. Bedarf ist der Betrag, der sich aus der Multiplikation der Summe der nach Satz 1 mitgeteilten Zahlen mit dem Wert 180 Euro ergibt.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den Prozentsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt.
§ 8 Anwendung der Basisprämienregelung für die Jahre 2015 bis 2018
(1) Die Basisprämienregelung wird für die Jahre 2015 bis 2018 auf regionaler Ebene angewendet.
(2) Für die Anwendung der Vorschriften über die Basisprämienregelung bildet für die Jahre 2015 bis 2018 das Gebiet jedes Landes eine Region. Abweichend von Satz 1 bildet das Gebiet der Länder Brandenburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region.
§ 9 Regionale Aufteilung der jährlichen nationalen Obergrenze
(1) Die jährliche nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung wird für die Jahre 2015 bis 2018 auf die Regionen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 aufgeteilt.
(2) 1Für das Jahr 2015 wird der nach Anwendung des § 7 verbleibende Anteil der nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung auf die Regionen wie folgt aufgeteilt: Die Zahl der beantragten Zahlungsansprüche je Region ohne beantragte Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve wird mit dem für die jeweilige Region in der Anlage für das Jahr 2015 festgelegten Faktor multipliziert (Regionssumme 2015). 2Die Regionssummen 2015 für alle Regionen werden addiert (Bundessumme 2015). 3Der Anteil einer Region am zu verteilenden Prämienvolumen ergibt sich durch Division der jeweiligen Regionssumme 2015 durch die Bundessumme 2015. 4Die jeweilige regionale Obergrenze für 2015 ergibt sich, indem das zu verteilende Prämienvolumen mit dem so ermittelten Anteil der Region multipliziert wird.
(3) 1Für das Jahr 2016 wird der nach Abzug des Werts der nationalen Reserve verbleibende Anteil der nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung auf die Regionen wie folgt aufgeteilt: Für jede Region wird auf der Grundlage des nach § 12 Absatz 1 bekannt gegebenen Werts der Zahlungsansprüche für das Jahr 2016 für die jeweilige Region der Gesamtwert der zugewiesenen im Jahr 2016 aktivierbaren Zahlungsansprüche mit Ausnahme der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, die nicht bereits im Jahr 2015 aktivierbar waren, ermittelt (Regionswert 2016). 2Die Regionswerte 2016 für alle Regionen werden addiert (Bundeswert 2016). 3Wenn für eine Region der nach § 12 Absatz 1 bekanntgegebene Wert der Zahlungsansprüche für das Jahr 2015 entsprechend Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Einhaltung der regionalen Obergrenze linear angepasst wird, ist der Berechnung des Regionswerts 2016 ein Wert für die betroffene Region zu Grunde zu legen, der dem Wert des für diese Region nach § 12 Absatz 1 bekanntgegebenen Werts der Zahlungsansprüche für das Jahr 2016 entspricht, der im gleichen Verhältnis wie der Wert der Zahlungsansprüche für das Jahr 2015 linear angepasst ist. 4Der Anteil einer Region am zu verteilenden Prämienvolumen ergibt sich durch Division des jeweiligen Regionswerts 2016 durch den Bundeswert 2016. 5Die jeweilige regionale Obergrenze für 2016 ergibt sich, indem das zu verteilende Prämienvolumen mit dem so ermittelten Anteil der Region multipliziert wird.
(4) 1Für das Jahr 2017 wird der nach Abzug des Werts der nationalen Reserve verbleibende Anteil der nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung auf die Regionen wie folgt aufgeteilt: Die Zahl der zugewiesenen im Jahr 2017 aktivierbaren Zahlungsansprüche je Region mit Ausnahme der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, die nicht bereits im Jahr 2016 aktivierbar waren, wird mit dem für die jeweilige Region in der Anlage für das Jahr 2017 festgelegten Faktor multipliziert (Regionssumme 2017). 2Die Regionssummen 2017 für alle Regionen werden addiert (Bundessumme 2017). 3Der Anteil einer Region am zu verteilenden Prämienvolumen ergibt sich durch Division der jeweiligen Regionssumme 2017 durch die Bundessumme 2017. 4Die jeweilige regionale Obergrenze ergibt sich, indem das zu verteilende Prämienvolumen mit dem so ermittelten Anteil der Region multipliziert wird.
(5) 1Für das Jahr 2018 wird der nach Abzug des Werts der nationalen Reserve verbleibende Anteil der nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung auf die Regionen wie folgt aufgeteilt: Die Zahl der zugewiesenen im Jahr 2018 aktivierbaren Zahlungsansprüche je Region mit Ausnahme der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, die nicht bereits im Jahr 2017 aktivierbar waren, wird mit dem für die jeweilige Region in der Anlage für das Jahr 2018 festgelegten Faktor multipliziert (Regionssumme 2018). 2Die Regionssummen 2018 für alle Regionen werden addiert (Bundessumme 2018). 3Der Anteil einer Region am zu verteilenden Prämienvolumen ergibt sich durch Division der jeweiligen Regionssumme 2018 durch die Bundessumme 2018. 4Die jeweilige regionale Obergrenze ergibt sich, indem das zu verteilende Prämienvolumen mit dem so ermittelten Anteil der Region multipliziert wird.
(6) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 1. November die Zahl der für die Berechnung nach den Absätzen 2 bis 5 für das jeweilige Jahr maßgeblichen zuzuweisenden oder bestehenden Zahlungsansprüche für jede Region mit.
(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht für die Jahre 2015 bis 2018 jeweils die regionalen Obergrenzen für die Basisprämienregelung im Bundesanzeiger bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes G. v. 21. Oktober 2016 BGBl. I S. 2370 m.W.v. 28. Oktober 2016
§ 10 Ende der regionalen Anwendung der Basisprämienregelung
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 wird die regionale Anwendung der Basisprämienregelung beendet.
§ 11 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zahlungsansprüche werden Betriebsinhabern auch zugewiesen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in den dort in Buchstabe a Unterbuchstabe i im zweiten Anstrich und in den Buchstaben b und c genannten Fällen.
§ 12 Wert der Zahlungsansprüche
§ 12 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Unterrichtung nach Artikel 25 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 über den Wert der Zahlungsansprüche erfolgt durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger.
(2) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach Absatz 1 macht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für die Jahre 2016 bis 2019 den Schätzwert der Zahlungsansprüche, der sich unter Berücksichtigung der für das jeweilige Jahr in Anwendung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte und der zu ihrer Umsetzung und Durchführung erlassenen, zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden nationalen Vorschriften ergibt, für jede Region im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Aus der nationalen Reserve zuzuweisende oder zugewiesene Zahlungsansprüche haben jeweils denselben Wert wie die sonstigen Zahlungsansprüche. Für die Jahre 2015 bis 2018 ist dies der Wert der sonstigen Zahlungsansprüche in der jeweiligen Region.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht für jedes der Jahre 2016 bis 2018 vor dem 1. Dezember des jeweiligen Jahres den Wert der Zahlungsansprüche, der sich für das jeweilige Jahr in Anwendung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte und der zu ihrer Umsetzung und Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften ergibt, für jede Region im Bundesanzeiger bekannt.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht ab dem Jahr 2019 den Wert der Zahlungsansprüche, der sich in Anwendung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte und der zu ihrer Umsetzung und Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften ergibt, vor dem 1. Dezember des jeweiligen Jahres im Bundesanzeiger bekannt.
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