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Synopse aller Änderungen des DirektZahlDurchfG am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 283 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DirektZahlDurchfG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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DirektZahlDurchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
DirektZahlDurchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 283 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Dauergrünland in bestimmten Gebieten


(1) Das am 1. Januar 2015 bestehende Dauergrünland, das in den in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Gebieten belegen ist, ist umweltsensibles Dauergrünland, soweit die Gebiete am 1. Januar 2015 in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) eingetragen sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Flächen, die an dem dort genannten Tag Gegenstand einer Verpflichtung sind

1. zur Stilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung,

2. zur Umwandlung von Ackerland in Grünland nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

3. zur Beibehaltung von Grünland, das durch Umwandlung von Ackerland in Grünland im Rahmen einer Verpflichtung nach

a) der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92,

b) den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80) in der jeweils geltenden Fassung oder

c) Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

entstanden ist und seither fortlaufend Gegenstand von Verpflichtungen zur Beibehaltung von Grünland nach den vorstehend genannten Vorschriften oder Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ist.

(2a) 1 Beabsichtigt ein Betriebsinhaber die Nutzung einer Fläche, die als umweltsensibles Dauergrünland im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht gepflügt oder umgewandelt werden darf, so zu ändern, dass sie keine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, wird die Bestimmung dieser Fläche als umweltsensibel nach Absatz 1 auf seinen Antrag aufgehoben, wenn

1. im Fall der Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens die erforderliche Genehmigung erteilt ist oder im Fall der Durchführung eines nach Bauordnungsrecht anzeige- oder sonst mitteilungspflichtigen Vorhabens die erforderliche Anzeige vorliegt und mit der Ausführung begonnen werden darf,

2. im Fall der Durchführung eines nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzeigepflichtigen Projekts die Anzeige des Betriebsinhabers innerhalb der nach § 34 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes einzuhaltenden Frist weder zu einer behördlichen Untersagung des Projekts noch zu einer Beschränkung, die die beabsichtigte Nutzung ausschließt, geführt hat oder

3. in einem anderen als in den Nummern 1 und 2 genannten Fall Rechtsvorschriften, insbesondere die §§ 33 und 34 des Bundesnaturschutzgesetzes, oder Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Stellen der beabsichtigten Nutzung nicht entgegenstehen und diese mit den für das jeweilige Gebiet festgelegten naturschutzrechtlichen Erhaltungszielen vereinbar ist.

2 Der Antrag auf Aufhebung der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel ist zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach § 16 Absatz 3 zu stellen. 3 Wird einer der beiden Anträge abgelehnt, gilt der andere Antrag ebenfalls als abgelehnt.

(2b) 1 Für eine bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommene, mit den sonstigen Vorschriften vereinbare Änderung der Nutzung einer nach Absatz 1 umweltsensiblen Dauergrünlandfläche derart, dass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, gilt die Bestimmung als umweltsensibel als zum Zeitpunkt der Änderung der Nutzung aufgehoben. 2 Der Betriebsinhaber hat der zuständigen Behörde eine bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommene Änderung der Nutzung mitzuteilen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung des Erhaltes des Dauergrünlands sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung des Erhaltes des Dauergrünlands sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

1. Vorschriften über die Verpflichtung des Betriebsinhabers zur Rückumwandlung oder Wiederanlage umgewandelten oder gepflügten Dauergrünlands vorzusehen,

2. Grundsätze über Maßgaben für eine Rückumwandlung oder Wiederanlage zu regeln,

3. Vorschriften über das Verfahren zu erlassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung des Erhalts des Dauergrünlands sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren in den Fällen der Absätze 2a und 2b zu erlassen.



(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung des Erhalts des Dauergrünlands sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren in den Fällen der Absätze 2a und 2b zu erlassen.

§ 16 Beibehaltung des Dauergrünlandanteils


(1) 1 Die Beibehaltung des Anteils des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Dauergrünlandanteil) nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nach Maßgabe von Rechtsverordnungen auf Grund des Absatzes 2 und des § 17 auf regionaler Ebene sichergestellt. 2 Region ist das Gebiet jedes Landes. 3 Abweichend von Satz 2 ist das Gebiet der Länder Brandenburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region, solange die jeweiligen Länder die Direktzahlungen über jeweils eine gemeinsame Zahlstelle durchführen.

(2) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genaue Methode zur Bestimmung des Dauergrünlandanteils, der nach den in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakten beizubehalten ist, sowie zur Bestimmung oder Anpassung des in Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Referenzanteils zu bestimmen. 2 Die zuständigen Behörden machen den maßgeblichen Referenzanteil im Bundesanzeiger bekannt.

(3) 1 Dauergrünland darf nur mit Genehmigung umgewandelt werden. 2 Eine Genehmigung wird erteilt

1. im Fall von Dauergrünland, das im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstanden ist,

2. im Fall von anderem Dauergrünland als dem in Nummer 1 genannten, das ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist,

3. im Fall von anderem Dauergrünland als dem in den Nummern 1 und 2 genannten, wenn in derselben Region nach Absatz 1 eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland angelegt wird.

3 Abweichend von Satz 2 Nummer 2 ist Dauergrünland, das auf Grund

1. von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden oder

2. von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands zur Durchführung des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung oder des Artikels 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung

angelegt worden ist, Dauergrünland im Sinne des Satzes 2 Nummer 3. 4 Abweichend von Satz 2 Nummer 3 wird die Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland erteilt, wenn

1. dies

a) aus Gründen des öffentlichen Interesses oder

b) zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte unter Abwägung der berechtigten Einzelinteressen und der Interessen des Natur- und Umweltschutzes

erforderlich ist oder

2. die Nutzung der Fläche derart geändert werden soll, dass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist.

5 Eine Genehmigung nach Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, wird jedoch nicht erteilt, wenn

1. andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung entgegenstehen,

2. im Fall der Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens die erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist oder

3. der Betriebsinhaber Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Stellen hat, die einer Umwandlung entgegenstehen.

(4) Sobald der nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelte Dauergrünlandanteil in einer Region um mehr als 5 Prozent im Vergleich zu dem nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gemachten Referenzanteil abgenommen hat, macht die zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt.

(5) Ab dem Tag der Bekanntmachung nach Absatz 4 dürfen in der betroffenen Region keine Genehmigungen nach Absatz 3 mehr erteilt werden, soweit in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 17 Absatz 3 nicht etwas anderes bestimmt ist.

(6) 1 Für eine bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommene, mit den sonstigen Vorschriften vereinbare Änderung der Nutzung einer Fläche derart, dass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, gilt die Genehmigung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 2 als erteilt. 2 Der Betriebsinhaber hat der zuständigen Behörde eine bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommene Änderung der Nutzung mitzuteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung des Erhalts des Dauergrünlands sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren im Fall des Absatzes 6 zu erlassen.



(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung des Erhalts des Dauergrünlands sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren im Fall des Absatzes 6 zu erlassen.

(heute geltende Fassung) 

§ 17 Ermächtigungen zur Beibehaltung des Dauergrünlandanteils


(1) § 16 Absatz 3 und 5, § 16a und die folgenden Absätze gelten nicht für Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen für die Genehmigung nach § 16 Absatz 3 über



(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen für die Genehmigung nach § 16 Absatz 3 über

1. ergänzende Regelungen für die Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1,

2. das Verfahren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 5 mit Genehmigung umgewandelt werden darf und Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung für eine oder mehrere der in § 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 genannten Fallgestaltungen zu erlassen. 2 Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere umfassen:



(3) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 5 mit Genehmigung umgewandelt werden darf und Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung für eine oder mehrere der in § 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 genannten Fallgestaltungen zu erlassen. 2 Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere umfassen:

1. weitere Voraussetzungen für die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland,

2. Vorschriften über die Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1,

3. Vorschriften über das Verfahren.

(4) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Rückumwandlung anderer umgewandelter Dauergrünlandflächen als der in § 15 Absatz 1 genannten Dauergrünlandflächen, soweit

1. die Umwandlung entgegen

a) § 16 Absatz 3 oder 5 oder

b) einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 3

erfolgt ist oder

2. der Anteil von Flächen mit Dauergrünland auf Ebene der jeweiligen Region um mehr als 5 Prozent im Vergleich zum Referenzanteil abgenommen hat.

2 Diese Vorschriften können insbesondere umfassen:

1. Vorschriften über die Verpflichtung des Betriebsinhabers zur Rückumwandlung umgewandelten Dauergrünlands,

2. Grundsätze über Maßgaben für eine Rückumwandlung,

3. Vorschriften über das Verfahren,

4. Vorschriften zur Ermittlung des Umfangs der rückumzuwandelnden Flächen,

5. Vorschriften über die Möglichkeit einer Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1.



§ 18 Flächennutzung im Umweltinteresse


(1) Im Umweltinteresse genutzte Flächen sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 und einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 die in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenarten.

(2) Die Gewichtungsfaktoren zur Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs nach Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind die in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Werte.

(3) Eine Fläche der in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenart ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich weiterer Kriterien dann als im Umweltinteresse genutzte Fläche anzusehen, wenn

1. dort im Antragsjahr nach der Ernte der Vorkultur weder chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel noch mineralische Stickstoffdüngemittel noch Klärschlamm eingesetzt werden,

2. im Fall der Einsaat einer Kulturpflanzenmischung diese aus mindestens zwei Arten besteht und

3. im Fall der Aussaat einer Kulturpflanzenmischung diese nach der Ernte der Vorkultur im selben Kalenderjahr und spätestens am 1. Oktober erfolgt.

(4) Eine Fläche der in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenart ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich weiterer Kriterien dann als im Umweltinteresse genutzte Fläche anzusehen, wenn nach Beendigung des Anbaus der stickstoffbindenden Pflanzen im Antragsjahr eine Winterkultur oder Winterzwischenfrucht angebaut wird.

vorherige Änderung

(5) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über



(5) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1. die Festlegung weiterer Kriterien für die Einstufung der in Absatz 1 genannten Flächenarten als im Umweltinteresse genutzte Flächen,

2. die Festlegung anderer als der in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenarten, die nach Regelungen in einem Rechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 46 Absatz 9 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ergänzt werden können, als im Umweltinteresse genutzte Flächen einschließlich der Festlegung weiterer Kriterien für die Einstufung dieser Flächenarten als im Umweltinteresse genutzte Flächen,

3. die Heranziehung von Umrechnungsfaktoren zur Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs.

2 Die Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 1 gilt bei Flächen der in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenart für Kriterien hinsichtlich des Einsatzes von Düngemitteln sowie von Pflanzenschutzmitteln mit der Maßgabe, dass nur Regelungen für die vorbezeichnete Flächenart getroffen werden, die eine Startdüngung und Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis zulassen.