Änderung Artikel 3 Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom 24.10.2017

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 26.10.2017 BGBl. I S. 3737
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Artikel 1 Nummer 4 und 5 tritt am Tag der ersten Sitzung des 19. Deutschen Bundestages in Kraft. Der Präsident des Deutschen Bundestages gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) Artikel 1 Nummer 4 und 5 tritt am Tag der ersten Sitzung des 19. Deutschen Bundestages in Kraft. Der Präsident des Deutschen Bundestages gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*) Anm. der Redaktion: siehe B. v. 26. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3737)





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