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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.01.2022 aufgehoben
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§ 3 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO)
V. v. 17.12.2001 BGBl. I S. 4154; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-18 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-18 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Beschlussfassung
(1) 1Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(2) 1Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses wirken mit bei Entscheidungen über
- 1.
- die Zulassung, soweit darüber nicht der Vorsitzende entscheidet,
- 2.
- den Ausschluss des Prüflings von der Prüfung,
- 3.
- die Feststellung der Noten für die Teile der Meisterprüfung,
- 4.
- das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.
(3) 1Zur Beschleunigung können Entscheidungen im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls alle Mitglieder zustimmen. 2Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen nach § 21 Absatz 1.
Text in der Fassung des Artikels 106 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
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Frühere Fassungen von § 3 MPVerfVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 106 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2145 |
aktuell | vor 01.01.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 MPVerfVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MPVerfVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MPVerfVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
Artikel 1 1. MPVerfVOÄndV
... entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses". 4. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Beschlussfassung (1) Der ... 4. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Beschlussfassung (1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 106 SchriftVG Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
... 2011 (BGBl. I S. 2145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" ...
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