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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.01.2022 aufgehoben
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§ 4 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO)
V. v. 17.12.2001 BGBl. I S. 4154; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-18 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-18 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausschluss von der Mitwirkung
(1) Bei der Zulassung und bei der Abnahme jedes Teils der Meisterprüfung dürfen nicht mitwirken
- 1.
- Arbeitgeber des Prüflings,
- 2.
- Geschäftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeiter des Prüflings,
- 3.
- Angehörige des Prüflings.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind
- 1.
- Verlobte,
- 2.
- Ehegatten,
- 3.
- Lebenspartner,
- 4.
- Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
- 5.
- Geschwister,
- 6.
- Kinder der Geschwister,
- 7.
- Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie der Lebenspartner,
- 8.
- Geschwister der Eltern,
- 9.
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1.
- in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- 2.
- in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
- 3.
- im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zulassung und die Abnahme weder durch Stellvertreter noch durch einen anderen Meisterprüfungsausschuss sichergestellt werden können.
(4) Liegt ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vor oder bestehen Zweifel, ob die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind, so ist dies dem Meisterprüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen. Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Ausschlusses an der weiteren Prüfung nicht mehr beteiligen.
(5) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Prüfertätigkeit zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so entscheidet der Meisterprüfungsausschuss über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Ausschlusses an der weiteren Prüfung nicht mehr beteiligen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2145 m.W.v. 1. Januar 2012
Frühere Fassungen von § 4 MPVerfVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2145 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 MPVerfVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MPVerfVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MPVerfVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
Artikel 1 1. MPVerfVOÄndV
... Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen nach § 21 Absatz 1." 5. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
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