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§ 8 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO)

V. v. 17.12.2001 BGBl. I S. 4154; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-18 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wenn ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder unterstützt, unerlaubte Arbeits- und Hilfsmittel benutzt oder den Ablauf der Prüfung erheblich stört, können die mit der Aufsicht beauftragten Personen dem Prüfling die Fortführung der Prüfung unter Vorbehalt gestatten oder ihn von der Prüfung ausschließen. Werden Sicherheitsbestimmungen beharrlich missachtet oder ist durch das Verhalten des Prüflings die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet, soll der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt ist festzustellen und zu protokollieren.

(2) Mit der Aufsicht beauftragte Personen können nur eine vorläufige Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 treffen. Die endgültige Entscheidung treffen alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses nach Anhörung des Prüflings.

(3) In schwerwiegenden Fällen gilt der jeweilige Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden. In den übrigen Fällen gilt die Prüfung für den Prüfungsbereich, das Prüfungsfach, das Handlungsfeld oder den praktischen Teil der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung als nicht abgelegt. Das Gleiche gilt bei Täuschungshandlungen, die innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2145 m.W.v. 1. Januar 2012

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Frühere Fassungen von § 8 MPVerfVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2145

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 MPVerfVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MPVerfVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPVerfVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 MPVerfVO Zulassung (vom 05.04.2017)
...  (3) Werden unrichtige Unterlagen beim Antrag auf Zulassung vorgelegt, ist § 8 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (4) Bei der Anmeldung zu jedem Teil der Meisterprüfung ...
§ 16 MPVerfVO Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung (vom 01.01.2012)
... nicht erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt, so ist § 8 entsprechend anzuwenden. (6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
Artikel 1 1. MPVerfVOÄndV
... entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses." 8. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die endgültige Entscheidung ... Meisterprüfungsausschusses." c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3" durch die Angabe „§ 8 Absatz 3" ersetzt. d) In Absatz 4 ... c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3" durch die Angabe „§ 8 Absatz 3" ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. ...


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