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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.01.2022 aufgehoben
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§ 10 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO)
V. v. 17.12.2001 BGBl. I S. 4154; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-18 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-18 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Zulassung
(1) 1Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. 2Darin ist anzugeben, für welches Handwerk oder für welches handwerksähnliche Gewerbe die Zulassung beantragt wird. 3Dem Antrag sind beizufügen
- 1.
- der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses nach § 2 begründet und
- 2.
- die für die Zulassung nach § 49 Absatz 1 bis 4 oder § 51a Absatz 5 der Handwerksordnung erforderlichen Zeugnisse, Nachweise und Bescheide.
(2) 1Die Zulassung obliegt dem Vorsitzenden. 2Soweit er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.
(3) Werden unrichtige Unterlagen beim Antrag auf Zulassung vorgelegt, ist § 8 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(4) Bei der Anmeldung zu jedem Teil der Meisterprüfung hat der Prüfling den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 1 sowie den Bescheid über die Zulassung vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 106 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
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Frühere Fassungen von § 10 MPVerfVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 106 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2145 |
aktuell | vor 01.01.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 MPVerfVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MPVerfVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MPVerfVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
Artikel 1 1. MPVerfVOÄndV
... einer Frist, innerhalb derer sich die Prüflinge anzumelden haben." 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 1" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. 11. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt: „§ 11 Nachteilsausgleich für ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 106 SchriftVG Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
... die Wörter „oder elektronisches" eingefügt. 3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 , § 12 Absatz 3 Satz 1 sowie § 13 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort ...
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