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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.01.2022 aufgehoben
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§ 23 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO)
V. v. 17.12.2001 BGBl. I S. 4154; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-18 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-18 Handwerk im Allgemeinen
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§ 23 Niederschrift
(1) Über jeden Teil der Meisterprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des jeweiligen Meisterprüfungsausschusses zu unterschreiben ist.
(2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten
- 1.
- zur Person der Prüflings,
- 2.
- über den abgelegten Teil der Meisterprüfung,
- 3.
- über Ort und Zeit der Prüfung,
- 4.
- über die Zusammensetzung des Meisterprüfungsausschusses,
- 5.
- über die Personen, die mit der Aufsicht beauftragt waren,
- 6.
- über die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die mit der Bewertung der Prüfungsleistungen beauftragt waren,
- 7.
- über den Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit, des Fachgesprächs, der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe sowie über die sonstigen Prüfungsaufgaben,
- 8.
- über die Bewertung der Prüfungsbereiche, der Prüfungsfächer, der Handlungsfelder, des praktischen Teils im Teil IV der Meisterprüfung und von Ergänzungsprüfungen. Dabei sind die tragenden Gründe für die Bewertung festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2145 m.W.v. 1. Januar 2012
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Frühere Fassungen von § 23 MPVerfVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2145 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 MPVerfVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 MPVerfVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MPVerfVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 MPVerfVO Prüfungsunterlagen (vom 05.04.2017)
... die die Befreiungen begründenden Unterlagen sind drei Jahre und die Niederschriften nach § 23 Absatz 1 zehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
Artikel 1 1. MPVerfVOÄndV
... „§ 21 Absatz 1" ersetzt. 20. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt: „§ 20 Bewertungsschlüssel (1) Für die ... 20. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt: „§ 20 Bewertungsschlüssel (1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den ... zur Wiederholungsprüfung anmeldet." 23. Der bisherige § 20 wird § 23. 24. Der bisherige § 21 wird § 24 und wie folgt gefasst: ...
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