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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.01.2022 aufgehoben
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§ 23 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO)
V. v. 17.12.2001 BGBl. I S. 4154; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-18 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-18 Handwerk im Allgemeinen
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§ 23 Inkrafttreten
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
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Zitierungen von § 23 MPVerfVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 MPVerfVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MPVerfVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
Artikel 1 1. MPVerfVOÄndV
... zur Wiederholungsprüfung anmeldet." 23. Der bisherige § 20 wird § 23. 24. Der bisherige § 21 wird § 24 und wie folgt gefasst: ... die Befreiungen begründenden Unterlagen sind drei Jahre und die Niederschriften nach § 23 Absatz 1 zehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung aufzubewahren." 25. Der ...
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