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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.01.2022 aufgehoben
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§ 20 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO)
V. v. 17.12.2001 BGBl. I S. 4154; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-18 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-18 Handwerk im Allgemeinen
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§ 20 Bewertungsschlüssel
§ 20 hat 1 frühere Fassung
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in den Handlungsfeldern, in der praktischen Prüfung im Teil IV und bei Ergänzungsprüfungen ist der nachstehende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden:
100 - 92 | Punkte für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, |
unter 92 - 81 | Punkte für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
unter 81 - 67 | Punkte für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leis- tung, |
unter 67 - 50 | Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
unter 50 - 30 | Punkte für eine Leistung, die den An- forderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund- kenntnisse noch vorhanden sind, |
unter 30 - 0 | Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse sehr lückenhaft sind oder fehlen. |
(2) Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern und Handlungsfeldern zu erbringen und ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind.
(3) Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung wird auf der Grundlage des gewichteten rechnerischen Durchschnitts der erzielten Punkte festgesetzt. Dabei bedeuten:
100 - 92 Punkte die Note: sehr gut,
unter 92 - 81 Punkte die Note: gut,
unter 81 - 67 Punkte die Note: befriedigend,
unter 67 - 50 Punkte die Note: ausreichend,
unter 50 - 30 Punkte die Note: mangelhaft,
unter 30 - 0 Punkte die Note: ungenügend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2145 m.W.v. 1. Januar 2012
Frühere Fassungen von § 20 MPVerfVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2145 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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