Tools:
Update via:
Änderung § 12 MPVerfVO vom 01.01.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SchriftVG am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie der MPVerfVOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 MPVerfVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 12 MPVerfVO n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 106 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 11 Befreiungen | (Text neue Fassung)§ 12 Befreiungen |
(1) Anträge auf Befreiung von einzelnen Teilen der Meisterprüfung können zusammen mit dem Antrag auf Zulassung oder mit der Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung beim zuständigen Meisterprüfungsausschuss gestellt werden; Gründe, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, sind beim zuständigen Meisterprüfungsausschuss geltend zu machen. Für Entscheidungen über Befreiungen von den Teilen I und II muss auch die fachliche Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein. | (1) 1 Anträge auf Befreiung von einzelnen Teilen der Meisterprüfung können zusammen mit dem Antrag auf Zulassung oder mit der Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung gestellt werden; Gründe, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, sind hierbei geltend zu machen. 2 Für Entscheidungen über Befreiungen von den Teilen I und II muss auch die fachliche Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern, Handlungsfeldern oder vom praktischen Teil der Prüfung im Teil IV sind spätestens mit der Anmeldung für den jeweiligen Teil der Meisterprüfung zu stellen. | |
(3) Anträge auf Befreiung sind schriftlich beim zuständigen Meisterprüfungsausschuss zu stellen; die Nachweise über Befreiungsgründe sind beizufügen. Werden Gründe geltend gemacht, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, gilt Satz 1 entsprechend. | (3) 1 Anträge auf Befreiung sind schriftlich oder elektronisch zu stellen; die Nachweise über Befreiungsgründe sind beizufügen. 2 Werden Gründe geltend gemacht, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, gilt Satz 1 entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1122/al0-32145.htm