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Synopse aller Änderungen der MPVerfVO am 01.01.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 1 der 1. MPVerfVOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MPVerfVO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

MPVerfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
MPVerfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk
(Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO)
(Text neue Fassung)

Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
(Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gegenstand
§ 2 Zuständiger Meisterprüfungsausschuss
§ 3 Beschlussfassung
§ 4 Ausschluss von der Mitwirkung
§ 5 Verschwiegenheit
§ 6 Nichtöffentlichkeit
§ 7 Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 8 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
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§ 9 Organisation der Prüfung


§ 9 Anmeldung, Organisation der Prüfung
§ 10 Zulassung
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§ 11 Befreiungen
§ 12 Einladung zur Prüfung
§ 13 Ausweispflicht und Belehrung
§ 14 Prüfungsaufgaben
§ 15 Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung
§ 16 Durchführung mündlicher Prüfungen, Bewertung
§ 17 Durchführung der Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und der praktischen Prüfung, Bewertung
§ 18 Durchführung schriftlicher Prüfungen, Bewertung
§ 19 Beschlüsse über die Prüfungsergebnisse
§ 20 Niederschrift
§ 21 Prüfungsunterlagen
§ 22 Übergangsvorschrift


§ 11 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen
§ 12 Befreiungen
§ 13
Einladung zur Prüfung
§ 14 Ausweispflicht und Belehrung
§ 15 Prüfungsaufgaben
§ 16 Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung
§ 17 Durchführung mündlicher Prüfungen, Ergänzungsprüfungen, Bewertung
§ 18 Durchführung der Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und der praktischen Prüfung, Bewertung
§ 19 Durchführung schriftlicher Prüfungen, Bewertung
§ 20 Bewertungsschlüssel
§ 21
Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens
§ 22 Wiederholung der Meisterprüfung
§ 23
Niederschrift
§ 24 Prüfungsunterlagen
§ 25 Übergangsvorschrift
§ 23 Inkrafttreten
Schlussformel

§ 1 Gegenstand


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Die Verordnung regelt das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk durch die Meisterprüfungsausschüsse. Die jeweilige Meisterprüfungsverordnung sowie die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk bleiben unberührt.



Die Verordnung regelt das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben. Die jeweilige Meisterprüfungsverordnung für die Teile I und II sowie die Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben bleiben unberührt.

§ 2 Zuständiger Meisterprüfungsausschuss


(1) Für die Abnahme jedes Teils der Meisterprüfung ist der Meisterprüfungsausschuss zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Prüfling

a) seinen ersten Wohnsitz hat oder

b) in einem Arbeitsverhältnis steht oder

c) eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung besucht oder

d) ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbständig betreibt.

(2) Für die Abnahme der Teile I und II der Meisterprüfung muss außerdem die fachliche Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein.

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(3) Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.



(3) Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses (Vorsitzender). Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.

(4) Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Genehmigung zur Ablegung einzelner Teile der Meisterprüfung vor einem örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsausschuss erteilen, wenn dieser zustimmt. Dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Beschlussfassung


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(1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses wirken mit bei Entscheidungen über



(1) 1 Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 2 Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) 1
Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses wirken mit bei Entscheidungen über

1. die Zulassung, soweit darüber nicht der Vorsitzende entscheidet,

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2. den Ausschluss des Prüflings von einer Prüfung,



2. den Ausschluss des Prüflings von der Prüfung,

3. die Feststellung der Noten für die Teile der Meisterprüfung,

4. das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.

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Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Bei sonstigen
Entscheidungen müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein. Es genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Zur Beschleunigung können Entscheidungen nach Absatz 2 im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls kein Mitglied widerspricht.



2 Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses zu treffen sind, werden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 3 Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(3) 1 Zur Beschleunigung können Entscheidungen im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls alle Mitglieder zustimmen. 2 Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen nach § 21 Absatz 1.

§ 4 Ausschluss von der Mitwirkung


(1) Bei der Zulassung und bei der Abnahme jedes Teils der Meisterprüfung dürfen nicht mitwirken

1. Arbeitgeber des Prüflings,

2. Geschäftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeiter des Prüflings,

3. Angehörige des Prüflings.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind

1. Verlobte,

2. Ehegatten,

3. Lebenspartner,

4. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,

5. Geschwister,

6. Kinder der Geschwister,

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7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,



7. Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie der Lebenspartner,

8. Geschwister der Eltern,

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9. Personen, die durch eine Annahme als Kind miteinander verbunden sind,

10. Personen, die durch
ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind.

Die
in den Nummern 2, 4 und 7 aufgeführten Personen sind Angehörige auch dann, wenn die dort genannte Ehe nicht mehr besteht; die in Nummer 10 aufgeführten Personen sind Angehörige auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern sie weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.



9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die im Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1.
in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

2.
in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

3. im Falle der
Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zulassung und die Abnahme weder durch Stellvertreter noch durch einen anderen Meisterprüfungsausschuss sichergestellt werden können.

(4) Liegt ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vor oder bestehen Zweifel, ob die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind, so ist dies dem Meisterprüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen. Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Ausschlusses an der weiteren Prüfung nicht mehr beteiligen.

(5) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Prüfertätigkeit zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so entscheidet der Meisterprüfungsausschuss über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Ausschlusses an der weiteren Prüfung nicht mehr beteiligen.



§ 6 Nichtöffentlichkeit


(1) Die Meisterprüfung ist nicht öffentlich.

(2) Vertreter der obersten Landesbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde und der Handwerkskammer sind berechtigt, bei der Prüfung anwesend zu sein.

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(3) Der Vorsitzende kann nach Anhörung des Meisterprüfungsausschusses in begründeten Fällen Gäste zulassen.



(3) Der Vorsitzende kann nach Anhörung der übrigen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses in begründeten Fällen Gäste zulassen.

§ 7 Rücktritt, Nichtteilnahme


(1) Von jedem Teil der Meisterprüfung kann der Prüfling bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht abgelegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Tritt der Prüfling nach Beginn einer Prüfung zurück, gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zu einer Prüfung erscheint, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1 anzuwenden; § 3 Abs. 2 der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk bleibt unberührt.

(3) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.



(2) Tritt der Prüfling nach Beginn einer Prüfung zurück, gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zu einer Prüfung erscheint, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1 anzuwenden; § 22 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes obliegt dem Vorsitzenden. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.

§ 8 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße


(1) Wenn ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder unterstützt, unerlaubte Arbeits- und Hilfsmittel benutzt oder den Ablauf der Prüfung erheblich stört, können die mit der Aufsicht beauftragten Personen dem Prüfling die Fortführung der Prüfung unter Vorbehalt gestatten oder ihn von der Prüfung ausschließen. Werden Sicherheitsbestimmungen beharrlich missachtet oder ist durch das Verhalten des Prüflings die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet, soll der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt ist festzustellen und zu protokollieren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Mit der Aufsicht beauftragte Personen können nur eine vorläufige Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 treffen. Die endgültige Entscheidung trifft der Meisterprüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings.



(2) Mit der Aufsicht beauftragte Personen können nur eine vorläufige Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 treffen. Die endgültige Entscheidung treffen alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses nach Anhörung des Prüflings.

(3) In schwerwiegenden Fällen gilt der jeweilige Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden. In den übrigen Fällen gilt die Prüfung für den Prüfungsbereich, das Prüfungsfach, das Handlungsfeld oder den praktischen Teil der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung als nicht abgelegt. Das Gleiche gilt bei Täuschungshandlungen, die innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellt werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Organisation der Prüfung




§ 9 Anmeldung, Organisation der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses beraumt die Prüfungstermine grundsätzlich nach Bedarf an. Der Meisterprüfungsausschuss gibt die Termine mindestens einen Monat vorher bekannt unter Angabe einer Frist, innerhalb derer die Prüflinge dem Ausschuss ihre Absicht zur Teilnahme mitzuteilen haben (Anmeldung).



(1) Der Vorsitzende beraumt die Prüfungstermine grundsätzlich nach Bedarf an. Die Termine werden mindestens einen Monat vorher bekannt gegeben, unter Angabe einer Frist, innerhalb derer sich die Prüflinge anzumelden haben.

(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der zu erbringenden Prüfungsleistung. Im Ausnahmefall kann er Termin- und Ortswünsche des Prüflings berücksichtigen.

(3) Der Vorsitzende regelt die Aufsicht während der Prüfung.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben nimmt der Vorsitzende in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses wahr.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Zulassung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen. Darin ist anzugeben, für welches Handwerk die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen

1. der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses begründet,

2. das Zeugnis über die Gesellenprüfung, eine entsprechende Abschlussprüfung oder ein diesen Zeugnissen gleichgestelltes Zeugnis,

3. im Falle des
§ 49 Abs. 1 der Handwerksordnung der Nachweis über die vorgeschriebene Berufstätigkeit, die fachliche Eignung zum Ausbilden von Lehrlingen, eine abgelegte Meisterprüfung oder eine entsprechende Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz,

4. im Falle des
§ 49 Abs. 2 der Handwerksordnung der Nachweis über den Besuch einer Fachschule,

5. im Falle des § 49 Abs. 3 der Handwerksordnung der Nachweis über eine sonstige praktische Tätigkeit,

6. im Falle des § 49 Abs. 4 der Handwerksordnung der Bescheid der Handwerkskammer.

(2) Die Zulassung obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. Soweit er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.

(3) Werden unrichtige Unterlagen beim Antrag auf Zulassung vorgelegt, ist § 8 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Bei der Anmeldung zu jedem Teil der Meisterprüfung hat der Prüfling den Nachweis nach Absatz 1 Nr. 1 sowie den Bescheid über die Zulassung vorzulegen.



(1) 1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen. 2 Darin ist anzugeben, für welches Handwerk oder für welches handwerksähnliche Gewerbe die Zulassung beantragt wird. 3 Dem Antrag sind beizufügen

1. der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses nach § 2 begründet und

2. die für die Zulassung nach § 49 Absatz 1 bis 4 oder § 51a Absatz 5 der Handwerksordnung erforderlichen Zeugnisse, Nachweise und Bescheide.

(2) 1 Die Zulassung obliegt dem Vorsitzenden. 2 Soweit er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.

(3) Werden unrichtige Unterlagen beim Antrag auf Zulassung vorgelegt, ist § 8 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Bei der Anmeldung zu jedem Teil der Meisterprüfung hat der Prüfling den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 1 sowie den Bescheid über die Zulassung vorzulegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 (neu)




§ 11 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art und Schwere der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nachzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Befreiungen




§ 12 Befreiungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Anträge auf Befreiung von einzelnen Teilen der Meisterprüfung können zusammen mit dem Antrag auf Zulassung oder mit der Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung beim zuständigen Meisterprüfungsausschuss gestellt werden; Gründe, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, sind beim zuständigen Meisterprüfungsausschuss geltend zu machen. Für Entscheidungen über Befreiungen von den Teilen I und II muss auch die fachliche Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein.



(1) 1 Anträge auf Befreiung von einzelnen Teilen der Meisterprüfung können zusammen mit dem Antrag auf Zulassung oder mit der Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung gestellt werden; Gründe, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, sind hierbei geltend zu machen. 2 Für Entscheidungen über Befreiungen von den Teilen I und II muss auch die fachliche Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein.

(2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern, Handlungsfeldern oder vom praktischen Teil der Prüfung im Teil IV sind spätestens mit der Anmeldung für den jeweiligen Teil der Meisterprüfung zu stellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Anträge auf Befreiung sind schriftlich beim zuständigen Meisterprüfungsausschuss zu stellen; die Nachweise über Befreiungsgründe sind beizufügen. Werden Gründe geltend gemacht, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, gilt Satz 1 entsprechend.



(3) 1 Anträge auf Befreiung sind schriftlich zu stellen; die Nachweise über Befreiungsgründe sind beizufügen. 2 Werden Gründe geltend gemacht, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, gilt Satz 1 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Einladung zur Prüfung




§ 13 Einladung zur Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

Ort und Zeit der Prüfung sind dem Prüfling mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. Dabei ist ihm auch mitzuteilen, welche Arbeits- und Hilfsmittel notwendig oder erlaubt sind. Der Prüfling ist auf § 7 hinzuweisen.



1 Ort und Zeit der Prüfung sind dem Prüfling mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. 2 Dabei ist ihm auch mitzuteilen, welche Arbeits- und Hilfsmittel notwendig und erlaubt sind. 3 Der Prüfling ist auf § 7 hinzuweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Ausweispflicht und Belehrung




§ 14 Ausweispflicht und Belehrung


(1) Der Prüfling hat sich auf Verlangen der mit der Aufsicht beauftragten Person oder eines Mitglieds des Meisterprüfungsausschusses zur Person auszuweisen.

(2) Er ist zu Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen bei Rücktritt, Nichtteilnahme, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Prüfungsaufgaben




§ 15 Prüfungsaufgaben


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Meisterprüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben.

(2) Der Meisterprüfungsausschuss soll die Vorschläge des Prüflings zum Meisterprüfungsprojekt oder zur Meisterprüfungsarbeit berücksichtigen, wenn sie den Prüfungsanforderungen der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung entsprechen und ihre Durchführung oder Anfertigung keinen für den Meisterprüfungsausschuss unangemessenen Zeit- und Kostenaufwand erfordern.

(3) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle Prüflinge einheitlich die Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts oder die Anfertigung einer Meisterprüfungsarbeit und die Bearbeitung einer Situationsaufgabe oder einer Arbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) anordnen.

(4) Wenn der Prüfling eine Behinderung nachweist, sind seine besonderen Belange bei der Prüfung angemessen zu berücksichtigen.




(1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses beschließen die Prüfungsaufgaben. Die Prüfungssprache ist deutsch.

(2) Der Meisterprüfungsausschuss soll die Vorschläge des Prüflings zum Meisterprüfungsprojekt oder zur Meisterprüfungsarbeit berücksichtigen, wenn sie den Prüfungsanforderungen der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung entsprechen und ihre Durchführung oder Anfertigung keinen für den Meisterprüfungsausschuss unangemessenen Aufwand erfordern.

(3) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle Prüflinge einheitlich festlegen, dass die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit und die Bearbeitung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) erfolgt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung




§ 16 Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung


(1) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuss den Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit rechtzeitig mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird.

(2) Der Vorsitzende kann eine Person, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss, mit der Aufsicht beauftragen. Die Aufsicht führende Person fertigt ein Protokoll an, aus dem auch hervorgehen muss, ob der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig und nur unter Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit dem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.



(3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit dem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.

(4) Der Prüfling hat schriftlich zu versichern, dass er das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig durchgeführt oder angefertigt hat. Dies gilt auch für die vorgeschriebenen Unterlagen.

(5) Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht, wie nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt, vorgestellt, so ist der Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden. Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht selbständig oder unter Benutzung nicht erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt, so ist § 8 entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dies der sachgemäßen Durchführung der Prüfung dient, genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.



(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Durchführung mündlicher Prüfungen, Bewertung




§ 17 Durchführung mündlicher Prüfungen, Ergänzungsprüfungen, Bewertung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Fachgespräch ist als Einzelgespräch zu führen. Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung beauftragen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dies der sachgemäßen Durchführung der Prüfung dient, genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(2) Für Ergänzungsprüfungen und sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen gelten Absatz 1 Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass in Teil II zwei der beauftragten Mitglieder in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen müssen; in den Teilen III und IV muss eines der beauftragten Mitglieder die Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 der Handwerksordnung erfüllen. Der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen, dass sonstige mündliche Prüfungen in einem Gruppengespräch durchzuführen sind.

(3)
Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die mündlichen Prüfungen durchführen, die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.



(1) Das Fachgespräch ist als Einzelgespräch zu führen. Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(2) Die Ergänzungsprüfung wird auf Antrag des Prüflings durchgeführt. Sie ist als Einzelgespräch zu führen und soll je Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(3)
Für Ergänzungsprüfungen und sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen gelten Absatz 1 Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass in Teil II zwei der beauftragten Mitglieder in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen müssen; in den Teilen III und IV muss eines der beauftragten Mitglieder die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen. Der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen, dass sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen in einem Gruppengespräch durchzuführen sind.

(4)
Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die mündlichen Prüfungen durchführen, die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Durchführung der Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und der praktischen Prüfung, Bewertung




§ 18 Durchführung der Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und der praktischen Prüfung, Bewertung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe beauftragen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dies der sachgemäßen Durchführung der Prüfung dient, genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. Der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Situationsaufgabe oder die Arbeitsprobe in einer Gruppenprüfung durchgeführt wird.

(2) Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung des praktischen Teils der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung beauftragen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dies der sachgemäßen Durchführung der Prüfung dient, genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern. Eines der beauftragten Mitglieder muss die Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 der Handwerksordnung erfüllen.

(3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und den praktischen Teil der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung durchführen, die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.



(1) Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. Der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Situationsaufgabe oder die Arbeitsprobe in einer Gruppenprüfung durchgeführt wird.

(2) Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung des praktischen Teils der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Eines der beauftragten Mitglieder muss die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen.

(3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 dokumentieren die nach den Absätzen 1 und 2 beauftragten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die wesentlichen Prüfungsabläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Durchführung schriftlicher Prüfungen, Bewertung




§ 19 Durchführung schriftlicher Prüfungen, Bewertung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung kann der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses eine Person mit der Aufsicht während der Prüfung beauftragen, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss.

(2) Der Vorsitzende hat mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung zu beauftragen. Zwei der Mitglieder, die mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen im Teil II beauftragt sind, müssen in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. Von den Mitgliedern, die mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den Teilen III und IV der Meisterprüfung beauftragt sind, muss eines die Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 der Handwerksordnung erfüllen.

(3) Die Aufsicht führende Person dokumentiert die Prüfung in ihren wesentlichen Abläufen. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 bewerten die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.



(1) Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung kann der Vorsitzende eine Person mit der Aufsicht während der Prüfung beauftragen, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss.

(2) Der Vorsitzende hat mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung zu beauftragen. Zwei der Mitglieder, die mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen im Teil II beauftragt sind, müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. Von den Mitgliedern, die mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den Teilen III und IV der Meisterprüfung beauftragt sind, muss eines die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen.

(3) Die Aufsicht führende Person dokumentiert die Prüfung in ihren wesentlichen Abläufen. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 bewerten die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 (neu)




§ 20 Bewertungsschlüssel


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(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in den Handlungsfeldern, in der praktischen Prüfung im Teil IV und bei Ergänzungsprüfungen ist der nachstehende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden:


100 - 92 | Punkte für eine den Anforderungen
in besonderem Maße entsprechende
Leistung,

unter 92 - 81 | Punkte für eine den Anforderungen
voll entsprechende Leistung,

unter 81 - 67 | Punkte für eine den Anforderungen
im Allgemeinen entsprechende Leis-
tung,

unter 67 - 50 | Punkte für eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht,

unter 50 - 30 | Punkte für eine Leistung, die den An-
forderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind,

unter 30 - 0 | Punkte für eine Leistung, die den
Anforderungen nicht entspricht und
bei der selbst Grundkenntnisse sehr
lückenhaft sind oder fehlen.


(2) Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern und Handlungsfeldern zu erbringen und ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind.

(3) Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung wird auf der Grundlage des gewichteten rechnerischen Durchschnitts der erzielten Punkte festgesetzt. Dabei bedeuten:

100 - 92 Punkte die Note: sehr gut,

unter 92 - 81 Punkte die Note: gut,

unter 81 - 67 Punkte die Note: befriedigend,

unter 67 - 50 Punkte die Note: ausreichend,

unter 50 - 30 Punkte die Note: mangelhaft,

unter 30 - 0 Punkte die Note: ungenügend.

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§ 19 Beschlüsse über die Prüfungsergebnisse




§ 21 Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens


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(1) Die Beschlüsse über die Noten sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt werden vom Meisterprüfungsausschuss gefasst.

(2) Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine Bescheinigung auszustellen.



(1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt werden von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf der Grundlage der Bewertungen nach § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gefasst. Über das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und die dabei erzielte Note ist dem Prüfling unverzüglich ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

(2) Das Meisterprüfungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Hierfür sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den Meisterprüfungsverordnungen vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Die Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen dieses Teils gleich.

(3) Über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt ist vom zuletzt tätig gewordenen fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis zu erteilen. In dem Zeugnis sind die in den Teilen der Meisterprüfung erzielten Noten sowie Befreiungen, unter Angabe der Rechtsgrundlage, auszuweisen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von der Handwerkskammer zu beglaubigen.

(4)
Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

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§ 22 (neu)




§ 22 Wiederholung der Meisterprüfung


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(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

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§ 20 Niederschrift




§ 23 Niederschrift


(1) Über jeden Teil der Meisterprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des jeweiligen Meisterprüfungsausschusses zu unterschreiben ist.

(2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten

1. zur Person der Prüflings,

2. über den abgelegten Teil der Meisterprüfung,

3. über Ort und Zeit der Prüfung,

4. über die Zusammensetzung des Meisterprüfungsausschusses,

5. über die Personen, die mit der Aufsicht beauftragt waren,

6. über die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die mit der Bewertung der Prüfungsleistungen beauftragt waren,

7. über den Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit, des Fachgesprächs, der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe sowie über die sonstigen Prüfungsaufgaben,

8. über die Bewertung der Prüfungsbereiche, der Prüfungsfächer, der Handlungsfelder, des praktischen Teils im Teil IV der Meisterprüfung und von Ergänzungsprüfungen. Dabei sind die tragenden Gründe für die Bewertung festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 21 Prüfungsunterlagen




§ 24 Prüfungsunterlagen


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(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss eines jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Der Antrag ist binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag Einsicht gewähren.

(2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulassungsentscheidung sowie die Niederschriften nach § 20 Abs. 1 sind zehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung aufzubewahren, die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie Befreiungen begründende Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.



(1) 1 Auf schriftliches Verlangen ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Abschluss eines jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2 Danach kann innerhalb der in Absatz 2 genannten Aufbewahrungsfristen auf Antrag Einsicht gewährt werden.

(2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulassungsentscheidung, die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die die Befreiungen begründenden Unterlagen sind drei Jahre und die Niederschriften nach § 23 Absatz 1 zehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung aufzubewahren.

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§ 22 Übergangsvorschrift




§ 25 Übergangsvorschrift


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Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Verfahrensvorschriften zu Ende geführt. Wiederholungsprüfungen sind nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen.



(1) Die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung
nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2013 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften ablegen.

(3) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem 1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die Meisterprüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als Prüfungsbereiche im Sinne
dieser Verordnung.