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Änderung § 13 MPVerfVO vom 01.01.2012

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§ 12 MPVerfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 13 MPVerfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 106 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
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§ 12 Einladung zur Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 13 Einladung zur Prüfung


vorherige Änderung

Ort und Zeit der Prüfung sind dem Prüfling mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. Dabei ist ihm auch mitzuteilen, welche Arbeits- und Hilfsmittel notwendig oder erlaubt sind. Der Prüfling ist auf § 7 hinzuweisen.



1 Ort und Zeit der Prüfung sind dem Prüfling mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. 2 Dabei ist ihm auch mitzuteilen, welche Arbeits- und Hilfsmittel notwendig und erlaubt sind. 3 Der Prüfling ist auf § 7 hinzuweisen.


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