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Änderung § 24 MPVerfVO vom 01.01.2012
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§ 21 MPVerfVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 24 MPVerfVO n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 106 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Text alte Fassung) § 21 Prüfungsunterlagen | (Text neue Fassung)§ 24 Prüfungsunterlagen |
(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss eines jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Der Antrag ist binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag Einsicht gewähren. (2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulassungsentscheidung sowie die Niederschriften nach § 20 Abs. 1 sind zehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung aufzubewahren, die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie Befreiungen begründende Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren. | (1) 1 Auf schriftliches oder elektronisches Verlangen ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Abschluss eines jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2 Danach kann innerhalb der in Absatz 2 genannten Aufbewahrungsfristen auf Antrag Einsicht gewährt werden. (2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulassungsentscheidung, die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die die Befreiungen begründenden Unterlagen sind drei Jahre und die Niederschriften nach § 23 Absatz 1 zehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung aufzubewahren. |
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