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Änderung § 10 MPVerfVO vom 05.04.2017
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§ 10 MPVerfVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 10 MPVerfVO n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 106 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Zulassung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen. 2 Darin ist anzugeben, für welches Handwerk oder für welches handwerksähnliche Gewerbe die Zulassung beantragt wird. 3 Dem Antrag sind beizufügen | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. 2 Darin ist anzugeben, für welches Handwerk oder für welches handwerksähnliche Gewerbe die Zulassung beantragt wird. 3 Dem Antrag sind beizufügen |
1. der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses nach § 2 begründet und 2. die für die Zulassung nach § 49 Absatz 1 bis 4 oder § 51a Absatz 5 der Handwerksordnung erforderlichen Zeugnisse, Nachweise und Bescheide. (2) 1 Die Zulassung obliegt dem Vorsitzenden. 2 Soweit er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses. (3) Werden unrichtige Unterlagen beim Antrag auf Zulassung vorgelegt, ist § 8 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (4) Bei der Anmeldung zu jedem Teil der Meisterprüfung hat der Prüfling den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 1 sowie den Bescheid über die Zulassung vorzulegen. |
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