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Änderung § 1 MPVerfVO vom 01.01.2012

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§ 1 MPVerfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 1 MPVerfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gegenstand


(Text alte Fassung)

Die Verordnung regelt das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk durch die Meisterprüfungsausschüsse. Die jeweilige Meisterprüfungsverordnung sowie die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

Die Verordnung regelt das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben. Die jeweilige Meisterprüfungsverordnung für die Teile I und II sowie die Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben bleiben unberührt.