Änderung § 2 MPVerfVO vom 01.01.2012

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§ 2 MPVerfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 2 MPVerfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145

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§ 2 Zuständiger Meisterprüfungsausschuss


(1) Für die Abnahme jedes Teils der Meisterprüfung ist der Meisterprüfungsausschuss zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Prüfling

a) seinen ersten Wohnsitz hat oder

b) in einem Arbeitsverhältnis steht oder

c) eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung besucht oder

d) ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbständig betreibt.

(2) Für die Abnahme der Teile I und II der Meisterprüfung muss außerdem die fachliche Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein.

(Text alte Fassung)

(3) Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.

(Text neue Fassung)

(3) Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses (Vorsitzender). Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.

(4) Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Genehmigung zur Ablegung einzelner Teile der Meisterprüfung vor einem örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsausschuss erteilen, wenn dieser zustimmt. Dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen.






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