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Änderung § 6 MPVerfVO vom 01.01.2012
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§ 6 MPVerfVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 6 MPVerfVO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Nichtöffentlichkeit | |
(1) Die Meisterprüfung ist nicht öffentlich. (2) Vertreter der obersten Landesbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde und der Handwerkskammer sind berechtigt, bei der Prüfung anwesend zu sein. | |
(Text alte Fassung) (3) Der Vorsitzende kann nach Anhörung des Meisterprüfungsausschusses in begründeten Fällen Gäste zulassen. | (Text neue Fassung) (3) Der Vorsitzende kann nach Anhörung der übrigen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses in begründeten Fällen Gäste zulassen. |
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