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Artikel 1 - Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung (7. VerpackVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 VerpackV § 6, § 15, § 16, mWv. 1. Oktober 2014 § 6
Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1058) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2014
- a)
- Absatz 1 Satz 5 bis 7 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Pflicht der Hersteller und Vertreiber nach Absatz 1 zur Beteiligung an einem System nach Absatz 3 entfällt, soweit sie die von ihnen in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen bei nach § 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 den privaten Haushaltungen gleichgestellten Anfallstellen, die von ihnen entweder selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, entsprechend Absatz 8 Satz 1 zurücknehmen und einer Verwertung zuführen. Der Hersteller oder Vertreiber muss durch Bescheinigung eines der in Anhang I Nummer 2 Absatz 4 genannten Sachverständigen nachweisen, dass er oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter
- 1.
- bei allen von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet hat, die eine regelmäßige kostenlose Rücknahme aller von ihm dort in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen entsprechend Absatz 8 Satz 1 gewährleistet,
- 2.
- schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in diese Erfassungsstruktur vorliegen hat,
- 3.
- die Verwertung der Verkaufsverpackungen entsprechend den Anforderungen des Anhangs I Nummer 1 und 4 gewährleistet.
- 2.
- § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- 3.
- § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Zitierungen von Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 7. VerpackVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
7. VerpackVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 7. VerpackVÄndV
... 1 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am ...
Zitate in Änderungsvorschriften
eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... (10) Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Absatz 5 Satz ...
Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
Artikel 2 VerpackGEG Folgeänderungen
... 4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 ) geändert worden ist," durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ...
Artikel 3 VerpackGEG Inkrafttreten
... tritt die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 ) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 1 §§ 24 und 35 ...
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