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Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung (7. VerpackVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel 1)
Auf Grund
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- -
- des § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 und 9, des § 16 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) sowie
- -
- des § 8 Absatz 2 Satz 1 und des § 25 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 Nummer 1, jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) unter Wahrung der Rechte des Bundestages,
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- 1)
- Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
Artikel 1
Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 VerpackV § 6, § 15, § 16, mWv. 1. Oktober 2014 § 6
Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1058) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2014
- a)
- Absatz 1 Satz 5 bis 7 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Pflicht der Hersteller und Vertreiber nach Absatz 1 zur Beteiligung an einem System nach Absatz 3 entfällt, soweit sie die von ihnen in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen bei nach § 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 den privaten Haushaltungen gleichgestellten Anfallstellen, die von ihnen entweder selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, entsprechend Absatz 8 Satz 1 zurücknehmen und einer Verwertung zuführen. Der Hersteller oder Vertreiber muss durch Bescheinigung eines der in Anhang I Nummer 2 Absatz 4 genannten Sachverständigen nachweisen, dass er oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter
- 1.
- bei allen von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet hat, die eine regelmäßige kostenlose Rücknahme aller von ihm dort in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen entsprechend Absatz 8 Satz 1 gewährleistet,
- 2.
- schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in diese Erfassungsstruktur vorliegen hat,
- 3.
- die Verwertung der Verkaufsverpackungen entsprechend den Anforderungen des Anhangs I Nummer 1 und 4 gewährleistet.
- 2.
- § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- 3.
- § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2015 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
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