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§ 2 - Ferienreiseverordnung (FerReiseV k.a.Abk.)
V. v. 13.05.1985 BGBl. I S. 774; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 208
Geltung ab 01.06.1985; FNA: 9233-1-2-6 Ordnung des Straßenverkehrs
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Geltung ab 01.06.1985; FNA: 9233-1-2-6 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 2
(1) § 1 gilt nicht für Fahrzeuge
- 1.
- der Polizei einschließlich der Bundespolizei,
- 2.
- des öffentlichen Straßendiensts der Verwaltung,
- 3.
- der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen,
- 4.
- der Bundeswehr sowie der von der Bundeswehr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, soweit das für Fragen des Verkehrs und Transports und der Logistik zuständige Kommando ein dringendes Erfordernis festgestellt hat,
- 5.
- der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Falle dringender militärischer Erfordernisse,
- 6.
- die auf Grundlage des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes oder des Verkehrsleistungsgesetzes zur Sicherung ausreichender Verkehrsleistungen herangezogen werden.
(2) Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die
- 1.
- nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 4 oder 6), ist der Leistungsbescheid,
- 2.
- nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 6), ist der jeweilige Verpflichtungsbescheid
(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung V. v. 26. Mai 2006 BGBl. I S. 1254 m.W.v. 1. Juni 2006
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Frühere Fassungen von § 2 Ferienreiseverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2006 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 26.05.2006 BGBl. I S. 1254 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Ferienreiseverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FerReiseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FerReiseV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FerReiseV (vom 28.07.2021)
... oder das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt oder 2. entgegen § 2 Abs. 2 einen Leistungsbescheid oder einen Verpflichtungsbescheid oder entgegen § 3 Abs. 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
V. v. 26.05.2006 BGBl. I S. 1254
Artikel 1 6. FerReiseVÄndV
... Neddemin (Kreis Mecklenburg-Strelitz) bis Berlin. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Nummern 4 und 5 durch folgende ... auszuhändigen." 3. In § 5 Nr. 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 den Leistungsbescheid" durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 einen ... Wörter „§ 2 Abs. 2 den Leistungsbescheid" durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 einen Leistungsbescheid oder einen Verpflichtungsbescheid" ersetzt. ...
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