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§ 3 - Ferienreiseverordnung (FerReiseV k.a.Abk.)
V. v. 13.05.1985 BGBl. I S. 774; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 208
Geltung ab 01.06.1985; FNA: 9233-1-2-6 Ordnung des Straßenverkehrs
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Geltung ab 01.06.1985; FNA: 9233-1-2-6 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 3
(1) § 1 gilt ferner nicht für
- 1.
- kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,
- 1a.
- kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
- 2.
- Beförderungen von
- a)
- frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
- b)
- frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
- c)
- frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
- d)
- leichtverderblichem Obst und Gemüse,
- 3.
- die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
- 4.
- den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen,
- 5.
- den Transport von lebenden Bienen,
- 6.
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen.
(2) Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 6. Oktober 2017 BGBl. I S. 3549, 2018 I S. 53 m.W.v. 19. Oktober 2017
Frühere Fassungen von § 3 Ferienreiseverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.10.2017 | Artikel 2 Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2017 BGBl. I S. 3549 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Ferienreiseverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FerReiseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FerReiseV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FerReiseV (vom 28.07.2021)
... entgegen § 2 Abs. 2 einen Leistungsbescheid oder einen Verpflichtungsbescheid oder entgegen § 3 Abs. 2 vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere oder entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.10.2017 BGBl. I S. 3549, 2018 I S. 53
Artikel 2 53. StVRÄndV Änderung der Ferienreiseverordnung
... durch die Wörter „geführt werden" ersetzt. 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 5 ...
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