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§ 4 - Ferienreiseverordnung (FerReiseV k.a.Abk.)
V. v. 13.05.1985 BGBl. I S. 774; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 208
Geltung ab 01.06.1985; FNA: 9233-1-2-6 Ordnung des Straßenverkehrs
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Geltung ab 01.06.1985; FNA: 9233-1-2-6 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 4
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen vom Verbot des § 1 in dringenden Fällen genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.
(2) 1Örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 1 ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. 2Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt.
(3) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. 2Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zuständig.
(4) 1Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu erteilen. 2Der Bescheid über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung V. v. 24. Juni 2022 BGBl. I S. 1011 m.W.v. 1. Juli 2022
Frühere Fassungen von § 4 Ferienreiseverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2022 | Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 24.06.2022 BGBl. I S. 1011 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 480 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 475 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Ferienreiseverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FerReiseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FerReiseV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FerReiseV (vom 28.07.2021)
... oder entgegen § 3 Abs. 2 vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere oder entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 475 9. ZustAnpV Ferienreiseverordnung
... In § 4 Abs. 3 Satz 2 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch die ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 480 10. ZustAnpV Änderung der Ferienreiseverordnung
... In § 4 Absatz 3 Satz 2 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 1011
Artikel 1 12. FerReiseVÄndV Änderung der Ferienreiseverordnung
... „ab Landesgrenze Berlin bis zur B 104 in Neubrandenburg." 2. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ...
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