§ 5
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 ein Kraftfahrzeug führt oder das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt oder
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 2 einen Leistungsbescheid oder einen Verpflichtungsbescheid oder entgegen § 3 Abs. 2 vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere oder entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 11.10.2024) ... innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt § 1 § 5 Nummer 1 60 € 240 Als Halter das Führen eines ... innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen § 1 § 5 Nummer 1 150 € Lfd. Nr. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechste Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
V. v. 26.05.2006 BGBl. I S. 1254
Artikel 1 6. FerReiseVÄndV ... zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen." 3. In § 5 Nr. 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 den Leistungsbescheid" durch die ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Zitate in aufgehobenen TitelnBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
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