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Änderung § 4 Ferienreiseverordnung vom 08.11.2006
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 475 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen vom Verbot des § 1 in dringenden Fällen genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. (2) Örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 1 ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt. | |
(Text alte Fassung) (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zuständig. | (Text neue Fassung) (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig. |
(4) Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu erteilen. Der Bescheid über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. |
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