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Änderung § 3 Ferienreiseverordnung vom 19.10.2017
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.10.2017 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 19.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 06.10.2017 BGBl. I S. 3549 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(1) § 1 gilt ferner nicht für 1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger, 1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr), 2. Beförderungen von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse, | |
(Text alte Fassung) 3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen. | (Text neue Fassung) 3. die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31), 4. den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen, 5. den Transport von lebenden Bienen, 6. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen. |
(2) Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |
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