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Änderung § 2 Ferienreiseverordnung vom 01.06.2006

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2006 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 26.05.2006 BGBl. I 1254

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) § 1 gilt nicht für Fahrzeuge

1. der Polizei einschließlich der Bundespolizei,

2. des öffentlichen Straßendiensts der Verwaltung,

3. der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen,

(Text alte Fassung)

4. der Bundeswehr, soweit das zuständige Wehrbereichskommando ein dringendes Erfordernis festgestellt hat, und für Fahrzeuge, die für Zwecke der Verteidigung nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden,

5. der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts im Falle dringender militärischer Erfordernisse.

(2) Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 4), ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(Text neue Fassung)

4. der Bundeswehr sowie der von der Bundeswehr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, soweit das für Fragen des Verkehrs und Transports und der Logistik zuständige Kommando ein dringendes Erfordernis festgestellt hat,

5. der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Falle dringender militärischer Erfordernisse,

6. die auf Grundlage des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes oder des Verkehrsleistungsgesetzes zur Sicherung ausreichender Verkehrsleistungen herangezogen werden.

(2) Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die

1.
nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 4 oder 6), ist der Leistungsbescheid,

2. nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 6), ist der jeweilige Verpflichtungsbescheid

mitzuführen
und auf Verlangen den zur Überwachung zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.




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