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Änderung § 5 Ferienreiseverordnung vom 01.06.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2006 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 26.05.2006 BGBl. I 1254
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 ein Kraftfahrzeug führt oder das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt oder

(Text alte Fassung)

2. entgegen § 2 Abs. 2 den Leistungsbescheid oder entgegen § 3 Abs. 2 vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere oder entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt.

(Text neue Fassung)

2. entgegen § 2 Abs. 2 einen Leistungsbescheid oder einen Verpflichtungsbescheid oder entgegen § 3 Abs. 2 vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere oder entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)