§ 9 Technische Vorgaben
(1) 1Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen haben den ordnungsgemäßen technischen Zustand der Anlage und der jeweiligen elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung sicherzustellen, so dass
- 1.
- der Messstellenbetreiber seine Verpflichtungen zum Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach den §§ 3, 29 und 45 des Messstellenbetriebsgesetzes erfüllen kann und
- 2.
- Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung bei Anlagen und KWK-Anlagen, die Strom in das Netz einspeisen, vollständig oder, sobald jeweils die technische Möglichkeit besteht, stufenweise oder stufenlos ferngesteuert regeln können.
2Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.
(2)
1Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach
§ 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes und zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage oder KWK-Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber über diese neu eingebaute Technik sowie unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach
§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes müssen
- 1.
- Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung von mindestens 100 Kilowatt haben, sicherstellen, dass diese Anlagen jeweils mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann,
- 2.
- Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung ab 25 Kilowatt und von weniger als 100 Kilowatt haben,
- a)
- sicherstellen, dass diese Anlagen jeweils mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, und
- b)
- soweit es sich um Anlagen handelt, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind, am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen oder
- 3.
- Betreiber von Anlagen, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind und die eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt haben, oder von KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt haben, am Verknüpfungspunkt dieser Anlagen mit dem Netz jeweils die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen.
2Die Pflicht nach Satz 1 kann bei mehreren Anlagen oder KWK-Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, auch mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung erfüllt werden, wenn hiermit die jeweilige Pflicht nach Satz 1 für die Gesamtheit der Anlagen oder KWK-Anlagen erfüllt werden kann.
3Der Netzbetreiber hat die Testung auf Ansteuerbarkeit nach Satz 1 spätestens im Rahmen der nächsten auf den Einbau des intelligenten Messsystems und der Steuerungseinrichtungen nach
§ 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes folgenden, nach
§ 12 Absatz 2b Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes durchzuführenden testweisen Anpassungen sowie Abrufung der Ist-Einspeisung vorzunehmen.
4Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.
(2a)
1Nach dem Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach
§ 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber bis zu einer nach Absatz 2 Satz 1 erfolgreich durchgeführten Testung zum Ausgleich der entstehenden Aufwendungen für den Weiterbetrieb von technischen Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ab dem 1. Januar 2028 für jedes angefangene Jahr einen Betrag von 100 Euro brutto zu zahlen.
2Die Zahlungspflicht entfällt, wenn der Netzbetreiber eine erfolglose Testung nach Satz 1 nicht zu vertreten hat.
(3) 1Mehrere Solaranlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1, 1a und 2 als eine Anlage, wenn
- 1.
- sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und
- 2.
- sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
2Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, nicht als eine Anlage.
3Bei der Fiktion nach Satz 1 bleiben Steckersolargeräte unberücksichtigt,
- 1.
- deren installierte Leistung insgesamt bis zu 2 Kilowatt beträgt,
- 2.
- deren Wechselrichterleistung insgesamt bis zu 800 Voltampere beträgt und
- 3.
- die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.
4Entsteht eine Pflicht nach Absatz 1, 1a oder 2 für einen Anlagenbetreiber erst durch den Zubau von Anlagen eines anderen Anlagenbetreibers, kann er von diesem den Ersatz der daraus entstehenden Kosten verlangen.
(4) Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen in einer nach
§ 19 Absatz 2 Satz 3 des Messstellenbetriebsgesetzes erlassenen Verordnung sind unabhängig von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden und lassen die sich hieraus ergebenden Pflichten unberührt.
(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwendet werden.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) 1Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten. 2Auf Betreiber von Windenergieanlagen auf See ist Satz 1 anzuwenden, wenn sich die Windenergieanlage befindet
- 1.
- im Küstenmeer,
- 2.
- in der Zone 1 der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee wie sie in dem nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bekannt gemachten Flächenentwicklungsplan *) ausgewiesen wird,
- 3.
- in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee.
3Die Pflicht nach Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2025.
4Betreiber von Windenergieanlagen, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wurden, bei denen die Pflicht nach Satz 1 nicht erfüllt wurde und für die keine Ausnahme nach Satz 6 zugelassen wurde, sind verpflichtet, unverzüglich einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Zulassung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
5Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch eine Einrichtung zur Nutzung von Signalen von Transpondern von Luftverkehrsfahrzeugen erfüllt werden.
6Von der Pflicht nach Satz 1 kann die Bundesnetzagentur auf Antrag im Einzelfall insbesondere für kleine Windparks Ausnahmen zulassen, sofern die Erfüllung der Pflicht wirtschaftlich unzumutbar ist.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die in Satz 1 nicht durchführbare Änderung in Artikel 13 Nummer 1 G. v. 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) wurde sinngemäß in Satz 2 konsolidiert.
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interne Verweise§ 8 EEG 2023 Anschluss (vom 25.02.2025) ... die Verlegung der Netzanschlussleitung, 5. die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 erforderlichen Informationen. Wenn Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall ... entstehen, und 4. die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 notwendige Ausstattung. Netzbetreiber müssen ein Webportal zur ... 5. die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 notwendige Ausstattung. Das Format und die Inhalte der nach Satz 2 bis 4 ...
§ 10b EEG 2023 Vorgaben zur Direktvermarktung (vom 25.02.2025) ... zur Übernahme der Vermarktung folgenden Kalendermonats erfüllt werden. § 9 Absatz 3 ist zur Ermittlung der installierten Leistung entsprechend anzuwenden. (2) ...
§ 52 EEG 2023 Zahlungen bei Pflichtverstößen (vom 25.02.2025) ... an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten, wenn sie 1. gegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen, 2. gegen § 9 Absatz 5 verstoßen, 3. gegen § ... wenn sie 1. gegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen, 2. gegen § 9 Absatz 5 verstoßen, 3. gegen § 9 Absatz 8 verstoßen, 4. gegen § ... 2 verstoßen, 2. gegen § 9 Absatz 5 verstoßen, 3. gegen § 9 Absatz 8 verstoßen, 4. gegen § 10b verstoßen, 5. die ...
§ 81 EEG 2023 Clearingstelle (vom 01.01.2023) ... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55b, 70, 71, 80, 100, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ...
§ 85 EEG 2023 Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 25.02.2025) ... 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen 1. zu den technischen Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 bis 2 , insbesondere zu den Datenformaten, 2. zur Nachweisführung nach § 10b Absatz ...
§ 100 EEG 2023 Übergangsbestimmungen (vom 25.02.2025) ... dieses Gesetzes anzuwenden ist, 4. für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas § 9 Absatz 5 dieses Gesetzes anwendbar ist, unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage und ... 6 Absatz 4 Satz 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. (3) § 9 Absatz 1 ist anstelle der technischen Vorgaben nach der für eine Anlage oder eine KWK-Anlage ... besteht, stufenweise ferngesteuert zu reduzieren, 2. der Anlagenbetreiber nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer ... einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer ... anzuwenden; insbesondere ist dem Netzbetreiber das Begehren vorab mitzuteilen. (3b) § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 25. ... (5) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach den Absätzen 3 und 3a ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (6) § 9 Absatz 8 dieses Gesetzes ist für ... 3 und 3a ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (6) § 9 Absatz 8 dieses Gesetzes ist für Anlagen nach Absatz 1 anstelle von § 9 Absatz 8 des ... (6) § 9 Absatz 8 dieses Gesetzes ist für Anlagen nach Absatz 1 anstelle von § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden, wobei die Pflichten nach § 9 Absatz ... in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden, wobei die Pflichten nach § 9 Absatz 8 nur von Anlagen erfüllt werden müssen, die nach dem 31. Dezember 2005 in Betrieb ... müssen, die nach dem 31. Dezember 2005 in Betrieb genommen worden sind. Dabei ist § 9 Absatz 8 Satz 4 erst ab dem 9. Februar 2024 anzuwenden. (7) § 19 in Verbindung mit § 21 ... gestellt werden, ist § 8 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. (23) § 9 Absatz 3 Satz 2 und 3 , § 10a Absatz 2 und 3 und § 24 Absatz 1 Satz 4 und 5 sind nicht anzuwenden auf Anlagen, ...
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
§ 4 BNetzABGebV Gebührenbefreiung und -ermäßigung (vom 18.07.2024) ... der Anlage Abschnitt 11 Nummer 7 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung abgelehnt worden ...
Besondere Gebührenverordnung Strom (StromBGebV)
V. v. 02.01.2017 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 41
Anlage StromBGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.03.2025) ... kennzeichnung nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See- Gesetzes i. V. m. § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche ... nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche ...
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 06.02.2025) ... bedarfsgesteuerter Nachtkenn- zeichnung § 14 Absatz 2 SeeAnlG § 9 Absatz 8 EEG 808 71 Anordnungen nach erhöhtem ... bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung § 16 Absatz 2 SeeAnlV § 9 Absatz 8 EEG 808 99 Gestattung der Inbetriebnahme ... bedarfsgesteuerter Nachtkenn- zeichnung § 16 Absatz 2 SeeAnlV § 9 Absatz 8 EEG 808 100 Anordnungen nach erhöhtem ... 31.12.2022 geltenden Fassung § 55 Nummer 2 Buchstabe a WindSeeG i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG 808 121 Gestattung der Inbetriebnahme be- ... 31.12.2022 geltenden Fassung § 55 Nummer 2 Buchstabe a WindSeeG i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG 808 122 Festlegung des Untersuchungsrah- mens ...
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 27 GEEV Zahlungsanspruch (vom 01.10.2021) ... der Marktprämie nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass 1. die §§ 7 bis 17, 79 und 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die §§ 13 und 13a des ...
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 54
§ 3 KWKG 2023 Anschluss- und Abnahmepflicht (vom 27.07.2021) ... unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Die §§ 9 und 11 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind auf den ...
KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 54
§ 27 KWKAusV Völkerrechtliche Vereinbarung (vom 01.01.2023) ... nicht geltend machen darf, 5. die KWK-Anlage a) die Anforderungen nach § 9 Absatz 1, 1a oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt, b) Strom auf der Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse oder ...
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Systemdienstleistungsverordnung (SDLWindV)
V. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1734; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
§ 1 SDLWindV Anwendungsbereich (vom 01.08.2014) ... Verordnung regelt 1. die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 9 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und 2. die Anforderungen an den ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 EEGAusbGuEnFG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... und 4. die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2a notwendige Ausstattung. Netzbetreiber müssen ein Webportal zur Verfügung ... 5. die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2a notwendige Ausstattung. Das Format und die Inhalte der nach Satz 2 bis 4 ... 5 Satz 3 und 4 sowie Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden." 5. Nach § 9 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Ab dem Einbau eines intelligenten ...
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen." 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten, wenn sie 1. gegen § 9 Absatz 1, 1a oder 2 verstoßen, 2. gegen § 9 Absatz 5 verstoßen, 3. gegen ... wenn sie 1. gegen § 9 Absatz 1, 1a oder 2 verstoßen, 2. gegen § 9 Absatz 5 verstoßen, 3. gegen § 9 Absatz 8 verstoßen, 4. gegen ... 2 verstoßen, 2. gegen § 9 Absatz 5 verstoßen, 3. gegen § 9 Absatz 8 verstoßen, 4. gegen § 10b verstoßen, 5. die ... nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1 und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage ... nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage ... (5) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach den Absätzen 3 und 4 ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (6) § 9 Absatz 8 dieses Gesetzes ist für Anlagen ... den Absätzen 3 und 4 ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (6) § 9 Absatz 8 dieses Gesetzes ist für Anlagen nach Absatz 1 anstelle von § 9 Absatz 8 des ... (6) § 9 Absatz 8 dieses Gesetzes ist für Anlagen nach Absatz 1 anstelle von § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden, wobei die Pflicht nach § 9 Absatz 8 ... in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden, wobei die Pflicht nach § 9 Absatz 8 nur von Anlagen erfüllt werden muss, die nach dem 31. Dezember 2005 in Betrieb genommen ...
Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 3 EnEDiNG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... zu § 84a wie folgt gefasst: „§ 84a (weggefallen)". 2. § 9 Absatz 1 bis 2a wird durch die folgenden Absätze 1, 1a, 1b und 2 ersetzt: „(1) ... b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „ § 9 Absatz 1b ist entsprechend anzuwenden. Hinsichtlich der Pflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b ... anzuwenden. Hinsichtlich der Pflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b ist auch § 9 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden." c) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter ...
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Artikel 4 EnWGEÜVÄndG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... Ortes der Messung, der Entnahme und der Einspeisung von Energie mit." 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 2 werden durch die folgenden ... und Stunden." 12. In § 52 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ § 9 Absatz 1, 1a oder 2" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt. ... 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1, 1a oder 2" durch die Wörter „ § 9 Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt. 13. Nach § 52 wird folgender § 52a ... von zwölf Monaten in insgesamt mindestens sechs Monaten jeweils mindestens einmal gegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 oder gegen § 10b Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen hat und der Anlagenbetreiber die ... wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 9 Absatz 1 ist anstelle der technischen Vorgaben nach der für eine Anlage oder eine KWK-Anlage ... besteht, stufenweise ferngesteuert zu reduzieren, 2. der Anlagenbetreiber nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer ... einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer ... c) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt: „(3b) § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 25. ...
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... 1 und 2" durch die Wörter „Absatz 1 bis 2" ersetzt. 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden ... Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes erfüllt werden; § 9 Absatz 1b ist entsprechend anzuwenden. Bei Anlagen, die bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats nach dieser ... eingespeist wird. Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach Satz 2 ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (3) Die Nutzung der technischen Einrichtungen zur Abrufung ... zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung im Sinn von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a" durch die Wörter „Einrichtung zur Regelung der Einspeiseleistung im ... a" durch die Wörter „Einrichtung zur Regelung der Einspeiseleistung im Sinn von § 9 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 9 Absatz ... Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „ § 9 Absatz 2" die Wörter „des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember ... 2020 geltenden Fassung" eingefügt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „ § 9 Absatz 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 und 2" ersetzt. c) ... b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1" durch die Wörter „ § 9 Absatz 1 und 2" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. 12. § 15 ... Wort „Marktwert" ersetzt. bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 9 Absatz 1, 2, 5 oder 6" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1, 1a, 2 oder 5" ersetzt. ... 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1, 2, 5 oder 6" durch die Wörter „ § 9 Absatz 1, 1a, 2 oder 5" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Im ... ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter „ § 9 Absatz 1, 2, 5 oder 6" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1, 1a, 2 oder 5" ersetzt. ... 4 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1, 2, 5 oder 6" durch die Wörter „ § 9 Absatz 1, 1a, 2 oder 5" ersetzt. 89. § 53 wird wie folgt geändert: a) In der ... Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auch die technischen Vorgaben nach den §§ 9 , 10b und 100 Absatz 4 und 4a und stellt fest, ob über Smart-Meter-Gateways 1. der ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 9 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 bis 2" ersetzt. bb) ... Nummer 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „ § 9 Absatz 1 bis 2" ersetzt. bb) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 37 Absatz 1 ... Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „2. im Anwendungsbereich des § 9 zu regeln, ab welchem Schwellenwert die Pflichten des § 9 Absatz 1 oder 1a auch für ... im Anwendungsbereich des § 9 zu regeln, ab welchem Schwellenwert die Pflichten des § 9 Absatz 1 oder 1a auch für Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt ... nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1 und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage ... nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage ... (4b) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach den Absätzen 4 und 4a ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (5) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Artikel 1 EEGuEnWRÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... erfüllen" ersetzt. bbb) In Nummer 4 werden die Wörter „ § 9 Absatz 1 bis 2a" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 bis 2" ersetzt. cc) ... Nummer 4 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 bis 2a" durch die Wörter „ § 9 Absatz 1 bis 2" ersetzt. cc) Satz 4 wird wie folgt geändert: aaa) In ... eingefügt. bbb) In Nummer 5 werden die Wörter „ § 9 Absatz 1 bis 2a" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 bis 2" ersetzt. dd) ... Nummer 5 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 bis 2a" durch die Wörter „ § 9 Absatz 1 bis 2" ersetzt. dd) Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt: ... ist. Des Weiteren ist Absatz 6 Satz 4 entsprechend anzuwenden." 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... Kilowatt" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „ § 9 Absatz 3 ist zur Ermittlung der installierten Leistung entsprechend anzuwenden." b) ... § 95 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. unbeschadet der §§ 9 , 10b sowie 100 Absatz 3, 3a und 4 Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen ... Gesetzes anzuwenden ist, 4. für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas § 9 Absatz 5 dieses Gesetzes anwendbar ist, unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage und ... werden, ist § 8 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. (23) § 9 Absatz 3 Satz 2 und 3 , § 10a Absatz 2 und 3 und § 24 Absatz 1 Satz 4 und 5 sind nicht anzuwenden auf Anlagen, ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien
G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
Artikel 1 EEGHäVG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 8 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird die Angabe „2024" durch die ... ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Dabei ist § 9 Absatz 8 Satz 4 erst ab dem 9. Februar 2024 anzuwenden." b) In Absatz 9 Satz 2 werden die ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1218
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106
Vierte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 41
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Zitate in aufgehobenen TitelnAnlagenregisterverordnung (AnlRegV)
V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1320; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842
EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung (EEGAusGebV)
Artikel 2 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108, 120; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
G. v. 19.03.2002 BGBl. I S. 1092; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
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