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Änderung § 4 EEG 2023 vom 01.01.2021
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§ 4 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 4 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Ausbaupfad | |
(Text alte Fassung) Die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sollen erreicht werden durch 1. einen jährlichen Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von a) 2.800 Megawatt in den Jahren 2017 bis 2019 und b) 2.900 Megawatt ab dem Jahr 2020, 2. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See auf a) 6.500 Megawatt im Jahr 2020 und b) 15.000 Megawatt im Jahr 2030, 3. einen jährlichen Brutto-Zubau von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von 2.500 Megawatt und 4. einen jährlichen Brutto-Zubau von Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung von a) 150 Megawatt in den Jahren 2017 bis 2019 und b) 200 Megawatt in den Jahren 2020 bis 2022. | (Text neue Fassung) 1 Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch 1. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf a) 69 Gigawatt im Jahr 2024, b) 84 Gigawatt im Jahr 2026, c) 99 Gigawatt im Jahr 2028, d) 115 Gigawatt im Jahr 2030, e) 157 Gigawatt im Jahr 2035 und f) 160 Gigawatt im Jahr 2040 sowie den Erhalt dieser installierten Leistung nach dem Jahr 2040, 2. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes, 3. eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf a) 88 Gigawatt im Jahr 2024, b) 128 Gigawatt im Jahr 2026, c) 172 Gigawatt im Jahr 2028, d) 215 Gigawatt im Jahr 2030, e) 309 Gigawatt im Jahr 2035 und f) 400 Gigawatt im Jahr 2040 sowie den Erhalt dieser Leistung nach dem Jahr 2040 und 4. eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8.400 Megawatt im Jahr 2030. 2 Dabei soll für die Steigerung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 3 ein Zubau von Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand mindestens im Umfang des Zubaus von Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist, angestrebt werden. |
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