Änderung § 4a EEG 2023 vom 01.01.2021

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§ 4a EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 4a EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Strommengenpfad


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Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele als Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt:

1. 287 Terawattstunden im Jahr 2023,

2. 310 Terawattstunden im Jahr 2024,

3. 346 Terawattstunden im Jahr 2025,

4. 388 Terawattstunden im Jahr 2026,

5. 433 Terawattstunden im Jahr 2027,

6. 479 Terawattstunden im Jahr 2028,

7. 533 Terawattstunden im Jahr 2029 und

8. 600 Terawattstunden im Jahr 2030.




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