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Änderung § 99a EEG 2023 vom 27.07.2021
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§ 99a EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 99a EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Text alte Fassung) § 99a (neu) | (Text neue Fassung)§ 99a Fortschrittsbericht Windenergie an Land |
1 Die Bundesregierung legt dem Bundestag jährlich bis zum 31. Dezember einen Bericht vor zu den aktuellen Nutzungskonkurrenzen beim Ausbau der Windenergie mit 1. Funknavigationsanlagen, 2. Wetterradaren und 3. seismologischen Messstationen. 2 Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Zeitplan und Stand möglicher Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Windenergieanlagen an Land mit den Nutzungen und Geräten nach Satz 1. 3 Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit bei den Maßnahmen nach Satz 2 weitere Beschleunigungsmöglichkeiten bestehen. 4 Soweit Nutzungskonkurrenzen mit militärischen Belangen bestehen, können diese im Einzelfall dargestellt werden. |
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