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Änderung § 4 EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 4 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 4 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Geltungsbereich


(Text neue Fassung)

§ 4 Ausbaupfad


vorherige Änderung

Dieses Gesetz gilt für Anlagen, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt.



1 Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch

1. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf

a) 69 Gigawatt im Jahr 2024,

b) 84 Gigawatt im Jahr 2026,

c) 99 Gigawatt im Jahr 2028,

d) 115 Gigawatt im Jahr 2030,

e) 157 Gigawatt im Jahr 2035
und

f) 160 Gigawatt im Jahr 2040

sowie den Erhalt dieser installierten Leistung nach dem Jahr 2040,

2. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe
des Windenergie-auf-See-Gesetzes,

3. eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf

a) 88 Gigawatt
im Jahr 2024,

b) 128 Gigawatt im Jahr 2026,

c) 172 Gigawatt im Jahr 2028,

d) 215 Gigawatt im Jahr 2030,

e) 309 Gigawatt im Jahr 2035 und

f) 400 Gigawatt im Jahr 2040

sowie den Erhalt dieser Leistung nach dem Jahr 2040 und

4. eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8.400 Megawatt im Jahr 2030.

2 Dabei soll für die Steigerung
der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 3 ein Zubau von Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand mindestens im Umfang des Zubaus von Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist, angestrebt werden.


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