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Änderung § 95 EEG 2023 vom 01.01.2017
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§ 95 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 95 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 |
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(Textabschnitt unverändert) § 95 Weitere Verordnungsermächtigungen | |
Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | |
(Text alte Fassung) 1. das Berechnungsverfahren für die Entschädigung nach § 15 Absatz 1 zu regeln, insbesondere ein pauschaliertes Verfahren zur Ermittlung der jeweils entgangenen Einnahmen und ersparten Aufwendungen, sowie ein Nachweisverfahren für die Abrechnung im Einzelfall, 2. zu regeln, dass bei der Inanspruchnahme der Einspeisevergütung nach § 38 a) Anlagenbetreiber den Strom aus ihrer Anlage abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 2 einem Dritten zur Verfügung stellen müssen, b) sich der Anspruch nach § 38 Absatz 1 gegen den Dritten richtet, dem der Strom nach Buchstabe a zur Verfügung gestellt wird, c) der Dritte nach den Buchstaben a und b im Rahmen eines Ausschreibungs- oder anderen objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens ermittelt wird und mit der Umsetzung des § 38 betraut wird; hierbei können insbesondere die ausschreibende Behörde sowie Anforderungen an die Durchführung des Verfahrens, Anforderungen an den mit der Umsetzung des § 38 beauftragten Dritten, die Voraussetzungen, die Anlagen für die Inanspruchnahme des § 38 erfüllen müssen, Anforderungen an die Bedingungen und Durchführung des § 38 und Anforderungen an die Höhe der finanziellen Förderung im Rahmen des § 38 bestimmt werden, 3. für die Berechnung der Marktprämie nach Nummer 1.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, die Höhe der Erhöhung des jeweils anzulegenden Wertes 'AW' abweichend von § 100 Absatz 1 Nummer 8 zu regeln für Strom, der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes direkt vermarktet wird, auch aus Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals die Marktprämie in Anspruch genommen haben; hierbei können verschiedene Werte für verschiedene Energieträger oder für Vermarktungen auf verschiedenen Märkten oder auch negative Werte festgesetzt werden, | (Text neue Fassung) 1. die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b oder 38e neu festzusetzen und ihre Verringerung und deren zeitliche Anwendung abweichend von den vorgenannten Bestimmungen zu regeln, 1a. für Solaranlagen, die nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung in Betrieb genommen worden sind, a) die Höhe der anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1 bis 2a oder § 48a neu festzusetzen und b) die Höhe von Absenkungen der anzulegenden Werte für Strom aus Solaranlagen und deren zeitliche Anwendung abweichend von § 49 zu regeln, 2. im Anwendungsbereich des § 9 zu regeln, ab welchem Schwellenwert die Pflichten des § 9 Absatz 1 oder 1a auch für Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt gelten und, soweit erforderlich, dafür kostenschützende Regelungen angelehnt an die Preisobergrenzen in § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes vorzusehen, 2a. unbeschadet der §§ 9, 10b sowie 100 Absatz 3, 3a und 4 Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen einschließlich Steckersolargeräten, wenn deren Nutzung mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden wäre, auch für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, vorzugeben, insbesondere a) die von der Regelung erfassten Anlagen anhand ihrer technischen Beschaffenheit einschließlich ihrer installierten Leistung näher zu bestimmen, b) vorzugeben, dass Anlagen nicht an ein Weitverkehrsnetz oder nur über ein Smart-Meter-Gateway im Sinn des § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes an ein Weitverkehrsnetz angebunden werden dürfen, und c) qualifizierte Anforderungen an die Anbindung an eine von Smart-Meter-Gateways unabhängige Weitverkehrsnetzanbindung vorzugeben, 3. festzulegen, wann ein Gebäude nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann, |
4. ergänzend zu Anlage 2 Bestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrags zu regeln, 5. Anforderungen an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration (Systemdienstleistungen) zu regeln, insbesondere a) für Windenergieanlagen an Land Anforderungen aa) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall, bb) an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung, cc) an die Frequenzhaltung, dd) an das Nachweisverfahren, ee) an den Versorgungswiederaufbau und ff) bei der Erweiterung bestehender Windparks und b) für Windenergieanlagen an Land, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, Anforderungen aa) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall, bb) an die Frequenzhaltung, cc) an das Nachweisverfahren, dd) an den Versorgungswiederaufbau und ee) bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks, | |
6. ein System zur Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien an Letztverbraucher einzuführen, bei der dieser Strom als 'Strom aus erneuerbaren Energien' gekennzeichnet werden kann, insbesondere zu regeln: a) Anforderungen, die von Anlagenbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen erfüllt werden müssen, um an diesem System teilnehmen zu dürfen; dies umfasst insbesondere aa) Anforderungen an das Lieferportfolio der teilnehmenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu Mindestanteilen an Strom aus Anlagen, die Strom aus Windenergie oder solarer Strahlungsenergie erzeugen, bb) Pflichten zu Investitionen in neue Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder zu Einzahlungen in einen Fonds, aus dem Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien finanziert werden; diese Anforderungen können auch Strommengen aus Ländern der Europäischen Union umfassen und als zusätzliche Voraussetzung vorsehen, dass sichergestellt ist, dass die tatsächliche Auswirkung des in der Anlage erzeugten Stroms auf das deutsche Stromnetz oder auf den deutschen Strommarkt vergleichbar ist mit der Auswirkung, die der Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet hätte, b) Anforderungen an Zahlungen der teilnehmenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen an die Übertragungsnetzbetreiber oder an Anlagenbetreiber als Voraussetzung der Teilnahme an diesem System, c) abweichend von § 78 Regelungen im Rahmen der Stromkennzeichnung, wonach Strom, der nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 direkt vermarktet wird, als 'Strom aus erneuerbaren Energien' gekennzeichnet werden darf, d) abweichend von § 79 die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für den in diesem System veräußerten Strom, e) das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis d und, soweit erforderlich, Ergänzungen oder Abweichungen zu den in diesem Gesetz bestimmten Verfahrensregelungen, insbesondere zu Melde-, Kennzeichnungs- und Veröffentlichungspflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreiber, f) Regelungen, nach denen für Elektrizitätsversorgungsunternehmen keine oder eine verringerte Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage besteht, soweit sich diese Unternehmen durch Zahlung der durchschnittlichen Kosten des Stroms aus erneuerbaren Energien, deren Ausbau durch dieses Gesetz gefördert wird, an der Finanzierung der nach diesem Gesetz förderungsfähigen Anlagen angemessen beteiligen und die Höhe der EEG-Umlage für andere Elektrizitätsversorgungsunternehmen dadurch nicht steigt, darunter auch Regelungen, nach denen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu anderweitigen Zahlungen, etwa in einen Fonds, verpflichtet werden können, g) ergänzende oder abweichende Regelungen im Hinblick auf Ausgleichsansprüche zwischen Übertragungsnetzbetreibern sowie zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Netzbetreibern, um eine angemessene Kostentragung der an diesem System teilnehmenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen sicherzustellen; hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Einführung dieses Systems eine unbegrenzte Pflicht zur finanziellen Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien, der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist, nicht begründet werden darf. | 6. abweichend von § 51 für Anlagen, a) deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren nach dem 31. Dezember 2022 ermittelt wurde oder b) bei denen die Höhe des Anspruchs nach § 19 nicht durch Ausschreibungen ermittelt wurde und die nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden, im Einklang mit dem europäischen Beihilfenrecht zu regeln, für welche Anlagen und unter welchen Voraussetzungen sich der anzulegende Wert im Fall negativer Spotmarktpreise auf null verringert. |
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