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Änderung § 55a EEG 2023 vom 01.01.2021
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§ 55a EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 55a EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55a Erstattung von Sicherheiten | |
(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter 1. dieses Gebot nach § 30a Absatz 3 zurückgenommen hat, 2. für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten hat oder 3. für dieses Gebot eine Pönale nach § 55 geleistet hat. (2) 1 Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch, soweit der Netzbetreiber 1. für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur übermittelt hat oder | |
(Text alte Fassung) 2. für eine Windenergieanlage an Land oder eine Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 7 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung oder eine entsprechende Bestätigung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt hat. | (Text neue Fassung) 2. für eine Windenergieanlage an Land oder eine Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat. |
2 Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al119294-0.htm