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Änderung § 95 EEG 2023 vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 95 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 95 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

(Textabschnitt unverändert)

§ 95 Weitere Verordnungsermächtigungen


Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. das Berechnungsverfahren für die Entschädigung nach § 15 Absatz 1 zu regeln, insbesondere ein pauschaliertes Verfahren zur Ermittlung der jeweils entgangenen Einnahmen und ersparten Aufwendungen, sowie ein Nachweisverfahren für die Abrechnung im Einzelfall,

(Text alte Fassung)

2. (aufgehoben)

3. für
die Berechnung der Marktprämie nach Nummer 1.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, die Höhe der Erhöhung des jeweils anzulegenden Wertes 'AW' abweichend von § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 zu regeln für Strom, der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes direkt vermarktet wird, auch aus Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals die Marktprämie in Anspruch genommen haben; hierbei können verschiedene Werte für verschiedene Energieträger oder für Vermarktungen auf verschiedenen Märkten oder auch negative Werte festgesetzt werden,

(Text neue Fassung)

2. im Anwendungsbereich des § 9 zu regeln, ab welchem Schwellenwert die Pflichten des § 9 Absatz 1 oder 1a auch für Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt gelten und, soweit erforderlich, dafür kostenschützende Regelungen angelehnt an die Preisobergrenzen in § 31 des Messstellenbetriebsgesetzes vorzusehen,

3. in Ergänzung zu § 36k zu regeln, dass Betreiber
von Anlagen anderer erneuerbarer Energien als Windenergieanlagen an Land betroffenen Gemeinden Beträge durch einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde anbieten können; hierzu kann sie Regelungen treffen, für welche Anlagen, unter welchen Voraussetzungen, bis zu welcher Höhe und an welche Gemeinden die Zahlungen angeboten werden können,

3a. den Inhalt und das Verfahren zu den Ausschreibungen für ausgeförderte Windenergieanlagen an Land nach
§ 23b Absatz 2 Satz 1 zu regeln; hierbei sind auch Regelungen vorzusehen,

a) zu den Gebotsterminen,

b) zu den an den jeweiligen Gebotsterminen teilnahmeberechtigten Bietern; insbesondere ist vorzusehen, dass nur Betreiber von Windenergieanlagen an Land teilnehmen dürfen, deren Windenergieanlagen an Land sich auf einer Fläche befinden, auf der
die Errichtung einer neuen Windenergieanlage an Land planungsrechtlich nicht zulässig ist,

c) zu den Ausschreibungsvolumen, wobei das Ausschreibungsvolumen für eine Anschlussförderung,
die im Jahr 2021 beginnt, 1.500 Megawatt betragen soll und das Ausschreibungsvolumen für eine Anschlussförderung im Jahr 2022 1.000 Megawatt betragen soll; die Verordnung kann abweichende Volumen festsetzen,

d) zur entsprechenden Anwendung des § 36h,

e) zu den Höchstwerten, wobei der Höchstwert 3 Cent pro Kilowattstunde nicht unterschreiten und 3,8 Cent pro Kilowattstunde nicht überschreiten darf, und

f) zu einer Begrenzung der Zuschläge
auf 80 Prozent der abgegebenen Gebote im Fall einer Unterzeichnung der Ausschreibung,

4. ergänzend zu Anlage 2 Bestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrags zu regeln,

5. Anforderungen an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration (Systemdienstleistungen) zu regeln, insbesondere

a) für Windenergieanlagen an Land Anforderungen

aa) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,

bb) an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,

cc) an die Frequenzhaltung,

dd) an das Nachweisverfahren,

ee) an den Versorgungswiederaufbau und

ff) bei der Erweiterung bestehender Windparks und

b) für Windenergieanlagen an Land, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, Anforderungen

aa) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,

bb) an die Frequenzhaltung,

cc) an das Nachweisverfahren,

dd) an den Versorgungswiederaufbau und

ee) bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks,

6. in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen zu regeln, dass

a) die Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 60 oder § 61 auf bis zu 40 Prozent abgesenkt wird oder von einer nach § 60 oder § 61 gezahlten vollen oder anteiligen EEG-Umlage bis zu 60 Prozent erstattet werden,

b) bei Netzengpässen im Rahmen von Maßnahmen nach § 14 die Einspeiseleistung nicht durch die Reduzierung der Erzeugungsleistung der Anlage, sondern durch die Nutzung von Strom in einer zuschaltbaren Last reduziert werden kann, sofern die eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschiebt und die entsprechende entlastende physikalische Wirkung für das Stromnetz gewahrt ist, oder

c) von der Berechnung der Entschädigung nach § 15 bei der Anwendung des Einspeisemanagements abgewichen werden kann.