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Änderung § 4 EEG 2023 vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 2 EEGAusbGuEnFG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des EEG 2023Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 4 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Ausbaupfad | |
(Text alte Fassung) Das Ziel nach § 1 Absatz 2 soll erreicht werden durch | (Text neue Fassung) Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch |
1. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf | |
a) 57 Gigawatt im Jahr 2022, b) 62 Gigawatt im Jahr 2024, c) 65 Gigawatt im Jahr 2026, d) 68 Gigawatt im Jahr 2028 und e) 71 Gigawatt im Jahr 2030, | a) 69 Gigawatt im Jahr 2024, b) 84 Gigawatt im Jahr 2026, c) 99 Gigawatt im Jahr 2028, d) 115 Gigawatt im Jahr 2030, e) 157 Gigawatt im Jahr 2035 und f) 160 Gigawatt im Jahr 2040 sowie den Erhalt dieser installierten Leistung nach dem Jahr 2040, |
2. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes, 3. eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf | |
a) 63 Gigawatt im Jahr 2022, b) 73 Gigawatt im Jahr 2024, c) 83 Gigawatt im Jahr 2026, d) 95 Gigawatt im Jahr 2028 und e) 100 Gigawatt im Jahr 2030 und | a) 88 Gigawatt im Jahr 2024, b) 128 Gigawatt im Jahr 2026, c) 172 Gigawatt im Jahr 2028, d) 215 Gigawatt im Jahr 2030, e) 309 Gigawatt im Jahr 2035 und f) 400 Gigawatt im Jahr 2040 sowie den Erhalt dieser Leistung nach dem Jahr 2040 und |
4. eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8.400 Megawatt im Jahr 2030. |
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