Änderung § 4 EEG 2023 vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 4 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ausbaupfad


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Ziel nach § 1 Absatz 2 soll erreicht werden durch

(Text neue Fassung)

Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch

1. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf

vorherige Änderung nächste Änderung

a) 57 Gigawatt im Jahr 2022,

b) 62 Gigawatt im Jahr 2024,

c) 65 Gigawatt im Jahr 2026,

d) 68 Gigawatt im Jahr 2028 und

e) 71 Gigawatt im Jahr 2030,



a) 69 Gigawatt im Jahr 2024,

b) 84 Gigawatt im Jahr 2026,

c) 99 Gigawatt im Jahr 2028,

d) 115 Gigawatt im Jahr 2030,

e) 157 Gigawatt im Jahr 2035 und

f) 160 Gigawatt im Jahr 2040

sowie den Erhalt dieser installierten Leistung nach dem Jahr 2040,


2. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes,

3. eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf

vorherige Änderung

a) 63 Gigawatt im Jahr 2022,

b) 73 Gigawatt im Jahr 2024,

c) 83 Gigawatt im Jahr 2026,

d) 95 Gigawatt im Jahr 2028 und

e) 100 Gigawatt im Jahr 2030 und



a) 88 Gigawatt im Jahr 2024,

b) 128 Gigawatt im Jahr 2026,

c) 172 Gigawatt im Jahr 2028,

d) 215 Gigawatt im Jahr 2030,

e) 309 Gigawatt im Jahr 2035 und

f) 400 Gigawatt im Jahr 2040

sowie den Erhalt dieser Leistung nach dem Jahr 2040
und

4. eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8.400 Megawatt im Jahr 2030.






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