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Änderung § 38d EEG 2023 vom 16.05.2024
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§ 38d EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung | § 38d EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38d Projektsicherungsbeitrag | |
(1) 1 Bieter müssen für ihre Gebote einen Projektsicherungsbeitrag leisten. 2 Die Höhe des Projektsicherungsbeitrags bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 35 Euro je Kilowatt zu installierender Leistung. (2) Der Projektsicherungsbeitrag ist als Geldbetrag auf ein nach § 31 Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundesnetzagentur bei Gebotsabgabe zu entrichten. (3) Bieter müssen bei der Zahlung des Projektsicherungsbeitrags das Gebot, auf das sich der Projektsicherungsbeitrag bezieht, eindeutig bezeichnen. (4) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bieter unverzüglich den Projektsicherungsbeitrag zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten oder das Gebot nach § 30a Absatz 2 zurückgenommen hat. (5) Die Bundesnetzagentur überweist nach Zuschlagserteilung die Projektsicherungsbeiträge der bezuschlagten Gebote auf ein Geldkonto des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers. | |
(Text alte Fassung) (6) Der Netzbetreiber erstattet nach der Inbetriebnahme einer Anlage den von dem Anlagenbetreiber geleisteten Projektsicherungsbeitrag in Höhe von 35 Euro je Kilowatt installierter und bezuschlagter Gebotsmenge im Rahmen der ersten auf die Inbetriebnahme folgenden Endabrechnung in Form einer Einmalzahlung. | (Text neue Fassung) (6) Der Netzbetreiber erstattet innerhalb von drei Monaten nach der Inbetriebnahme einer Anlage den von dem Anlagenbetreiber geleisteten Projektsicherungsbeitrag in Höhe von 35 Euro je Kilowatt installierter und bezuschlagter Gebotsmenge. |
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