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Änderung § 8a EEG 2023 vom 25.02.2025

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§ 8a EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.02.2025 geltenden Fassung
§ 8a EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51

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§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a Flexible Netzanschlussvereinbarungen


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(1) 1 Der Netzbetreiber und der Anlagenbetreiber können eine anschlussseitige Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung in das Netz vereinbaren (flexible Netzanschlussvereinbarung). 2 Die Einhaltung der Wirkleistungsbegrenzung ist durch den Anlagenbetreiber jederzeit durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. 3 Die Wirkleistungsbegrenzung kann auch auf einzelne Zeitfenster beschränkt sein und in ihrer Höhe je Zeitfenster variieren.

(2) 1 In der flexiblen Netzanschlussvereinbarung sind insbesondere Regelungen zu treffen

1. zur Höhe der anschlussseitig begrenzten maximalen Wirkleistungseinspeisung,

2. zu Zeitfenstern mit unterschiedlich hoch begrenzten maximalen Wirkleistungseinspeisungen, sofern dies ermöglicht werden soll,

3. zur Dauer der anschlussseitigen Begrenzung sowie zu den anschließend geltenden Regelungen, sofern die Begrenzung nicht dauerhaft vorgesehen ist,

4. zur Sicherstellung der technischen Anforderungen an die Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung,

5. zur Haftung des Anlagenbetreibers bei Überschreitung der maximalen Wirkleistungseinspeisung und

6. zum Einverständnis anderer Anlagenbetreiber oder Betreiber von Stromspeichern, sofern über denselben Netzverknüpfungspunkt Anlagen oder Stromspeicher anderer Betreiber bereits angeschlossen sind oder zeitgleich angeschlossen werden sollen.

2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 6 sind ergänzende Regelungen zu treffen zur gemeinsamen Verantwortung der Anlagenbetreiber oder Betreiber von Stromspeichern für die Einhaltung der Regelungen sowie zu einer gesamtschuldnerischen Haftung nach Satz 1 Nummer 5.

(3) Liegt der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt, der im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative nicht an der Stelle mit der in der Luftlinie kürzesten Entfernung zum Standort der Anlage nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erste Alternative, so hat der Netzbetreiber für diesen Punkt die grundsätzliche Möglichkeit des Abschlusses einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung zu prüfen und dem Anlagenbetreiber das Ergebnis dieser Prüfung gemeinsam mit dem Ergebnis seiner Netzverträglichkeitsprüfung mitzuteilen.