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Änderung § 51b EEG 2023 vom 25.02.2025

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§ 51b EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.02.2025 geltenden Fassung
§ 51b EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 52

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§ 51b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 51b Verringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven und negativen Preisen


vorherige Änderung

 


1 Für Anlagen, die Biogas mit Ausnahme von Biomethan einsetzen und deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren ermittelt worden ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis 2 Cent pro Kilowattstunde oder weniger beträgt. 2 Die §§ 51 und 51a sind auf diese Anlagen nicht anzuwenden.