Tools:
Update via:
Änderung § 24 EEG 2023 vom 01.08.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 4 ZahlVerzBekG am 1. August 2014 und Änderungshistorie des EEG 2023Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 24 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 24 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1218 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 24 Verringerung der Förderung bei negativen Preisen | |
(1) Wenn der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris an mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 für den gesamten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null. (2) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Einspeisevergütung nach § 38 veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ gewesen sind; andernfalls verringert sich der Anspruch nach § 38 in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt. | |
(Text alte Fassung) (3) Absatz 1 gilt nicht für | (Text neue Fassung) (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf |
1. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind, 2. Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 3 Megawatt oder sonstige Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 500 Kilowatt, wobei jeweils § 32 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden ist, 3. Demonstrationsprojekte. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al44661-0.htm