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Änderung § 10 EEG 2023 vom 02.09.2016
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§ 10 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung | § 10 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen. 2 Für Messstellenbetrieb und Messung gelten die Bestimmungen der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. | (Text neue Fassung) (1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber *) oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen. |
(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen. (3) Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas ist zugunsten des Anlagenbetreibers § 18 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung entsprechend anzuwenden. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 15 Nr. 2 a) G. v. 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al56402-0.htm