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Änderung § 10 EEG 2023 vom 02.09.2016

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§ 10 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 10 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen. 2 Für Messstellenbetrieb und Messung gelten die Bestimmungen der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

(Text neue Fassung)

(1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber *) oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen.

(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.

(3) Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas ist zugunsten des Anlagenbetreibers § 18 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 15 Nr. 2 a) G. v. 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) wurde sinngemäß konsolidiert.